Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 (pag. 1245 ff.) wurde den Parteien eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Gelegenheit erteilt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurden der Straf- und Zivilkläger E.________ und die Straf- und Zivilklägerin F.______ AG aufgefordert, innert Frist den Rückzug ihrer Privatklagen schriftlich und rechtsgültig unterzeichnet dem Obergericht des Kantons Bern einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (pag.