4. bezüglich der Zivilklage der F.______ AG wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin F.______ AG einen Betrag von Fr. 600.00 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet.