1.1 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger C.________ einen Betrag von Fr. 295.70 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2 A.________ wird weiter in Anwendung von Art. 41 + 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von Fr. 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger C.________ verurteilt. 2. bezüglich der Zivilklage von E.________: