A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von Fr. 2'329.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 3 A.________ wird im Zivilpunkt weiter verurteilt resp. es wird im Zivilpunkt weiter verfügt: 1. bezüglich der Zivilklage von C.________: