und er wird in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172ter, 177 Abs. 1, 237 Ziff. 1, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.