Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 580 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2022 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Josi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger und D.________ Zivilklägerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30. Juli 2021 (PEN 21 114) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 30. Juli 2021 (pag. 1079 ff.) Folgendes (Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen zN C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen 2.1. zN E.________; 2.2. zN D.________; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen; 4. der versuchten Störung des öffentlichen Verkehrs, begangen am 27. Dezember 2018 in Mün- singen; 5. der Sachbeschädigung, mehrfach, teilweise geringfügig begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen, namentlich wie folgt: 5.1. zN C.________ im unbestimmten Schadensbetrag (geringfügig); 5.2. zN E.________ im unbestimmten Schadensbetrag; 5.3. zN F.______ AG im Schadensbetrag von Fr. 600.00: 6. der Beschimpfung, mehrfach begangen, namentlich wie folgt: 6.1. am 17. und 27. Dezember 2018 auf der Strecke Münsingen - G.________ zN E.________; 6.2. am 27. Dezember 2018 in Münsingen zN H.________, I.________, J.________ und K.________; 7. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 24. bis am 25. De- zember 2018 bzw. festgestellt am 25. Februar 2019 in Bern durch Konsum einer unbekannten Menge Cannabinoide und Kokain; und er wird in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 144 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 172ter, 177 Abs. 1, 237 Ziff. 1, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2 Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.00, ausmachend total Fr. 2'100.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von Fr. 250.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf zwei Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von Fr. 17'150.00 und Ausla- gen von Fr. 4'908.80, insgesamt bestimmt auf Fr. 22'058.80. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Untersuchung Fr. 6'650.00 Gebühren des Gerichts Fr. 9'500.00 Gebühren Auftritt Staatsanwalt an HV Fr. 1'000.00 Total Fr. 17'150.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Auslagen für IRM und Arztberichte Fr. 4'837.90 Auslagen für Zeugengelder Fr. 70.90 Total Fr. 4'908.80 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.25 200.00 Fr. 8’650.00 Auslagen MWST-pflichtig Fr. 343.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 8’993.80 Fr. 692.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten Fr. 9’686.30 volles Honorar Fr. 10’812.50 Auslagen MWSt-pflichtig Fr. 343.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 11’156.30 Fr. 859.05 Total Fr. 12’015.35 nachforderbarer Betrag Fr. 2’329.05 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit Fr. 9'686.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Für- sprecher B.________ die Differenz von Fr. 2'329.05 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 3 A.________ wird im Zivilpunkt weiter verurteilt resp. es wird im Zivilpunkt weiter verfügt: 1. bezüglich der Zivilklage von C.________: 1.1 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger C.________ einen Betrag von Fr. 295.70 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 1.2 A.________ wird weiter in Anwendung von Art. 41 + 47 OR sowie Art. 126 StPO weiter zur Bezahlung von Fr. 1'500.00 Genugtuung an den Privatkläger C.________ verurteilt. 2. bezüglich der Zivilklage von E.________: 2.1 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger E.________ einen Betrag von Fr. 1'270.00 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird diesbezüglich als gegenstandslos abgeschrieben. 2.2 A.________ wird weiter in Anwendung von Art. 41, 42, 46 und 47 OR sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von 2.2.1 zur Bezahlung von Fr. 230.00 Schadenersatz an den Privatkläger E.________, 2.2.2 zur Bezahlung von Fr. 200.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________, verurteilt. 2.3 Soweit weitergehend wird diese Zivilklage abgewiesen. 3. bezüglich der Zivilklage von D.________: 3.1 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin D.________ einen Betrag von Fr. 200.00 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.2 Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin D.________ einen Betrag von Fr. 800.00 als Genugtuung zu schulden. Die Zivilklage wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. bezüglich der Zivilklage der F.______ AG wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin F.______ AG einen Betrag von Fr. 600.00 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird diesbezüglich als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird beschlossen: 1. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird ver- zichtet. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig 4 erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Schreiben vom 9. Au- gust 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1091). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung datiert vom 6. Dezember 2021 (pag. 1096 ff.) und wurde den Parteien gleichen- tags mit Verfügung zugestellt (pag. 1221 ff.). Die namens und auftrags des Beschul- digten eingereichte Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung (pag. 1226 ff.) datiert vom 27. Dezember 2021 und ging ebenfalls innert Frist am 28. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit vorgenannter Berufungserklärung ersuchte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten um Mitteilung, ob die beige- legten Kopien von E-Mails des Straf- und Zivilklägers E.________ und der Straf- und Zivilklägerin F.______ AG für den Rückzug der Privatklagen genügten oder ob un- terschriebene Bestätigungen in Papierform im Original erforderlich seien (pag. 1227). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 (pag. 1245 ff.) wurde den Parteien eine Ko- pie der Berufungserklärung zugestellt und Gelegenheit erteilt, innert Frist Anschluss- berufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu be- antragen. Weiter wurden der Straf- und Zivilkläger E.________ und die Straf- und Zivilklägerin F.______ AG aufgefordert, innert Frist den Rückzug ihrer Privatklagen schriftlich und rechtsgültig unterzeichnet dem Obergericht des Kantons Bern einzu- reichen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Januar 2022 (pag. 1257 f.) fristgerecht mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, noch erhebe sie Anschlussberufung. Bezugnehmend auf die Verfügung vom 28. Dezember 2021 liess die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Januar 2022 die Rückzugser- klärungen des Straf- und Zivilklägers E.________ und der Straf- und Zivilkläge- rin F.______ AG zukommen (pag. 1259 ff.). Mit Beschluss vom 31. Januar 2022 teilte die Kammer mit, dass E.________ und die F.______ AG aus dem Verfahren entlas- sen werden (pag. 1269). Der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) und die Zivilklägerin D.________ (nachfolgend Zivilklägerin) liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 1269). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 für den Be- schuldigten den Beweisantrag, es seien eine Kopie des Auszugs aus dem Eheregis- ter, eine Kopie des Familienausweises, eine Kopie von 2 E-Mails und eines Noten- blatts i.S. Weiterbildung, Zahlungsbelege betreffend Zivilforderungen, eine Kopie des E-Mails von L.________ betreffend Rückzug Privatklage und eine Kopie des E- Mails von E.________ betreffend Rückzug Privatklage zu den Akten zu nehmen. 5 Weiter beantragte Rechtsanwalt B.________ die oberinstanzliche Befragung der Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin, evtl. Auskunftsperson sowie des Beschuldig- ten (pag. 1227). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 die Ab- weisung des Beweisantrages auf oberinstanzliche Einvernahme der Ehefrau des Be- schuldigten. Indessen gab sie bekannt, da unter anderem das Vorliegen eines Här- tefalles strittig sei und in diesem Zusammenhang die gesellschaftliche und berufliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz von Bedeutung sei, widersetze sie sich weiterer Beweismassnahmen zur Abklärung der Integration des Beschuldigten grundsätzlich nicht (pag. 1258). Mit begründetem Beschluss vom 31. Januar 2022 wies die Kammer den Beweis- antrag auf Befragung der Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin evtl. Auskunftsper- son ab. Weiter hielt sie fest, dass die oberinstanzlichen Einvernahme des Beschul- digten gemäss gefestigter Praxis erfolgen würden (pag. 1269 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2022 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, das Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten vom 24. Juli 2022 sei als Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Weiter wurde erneut beantragt, die Ehe- frau des Beschuldigten sei als Zeugin einzuvernehmen (pag. 1357 ff.). Mit begrün- detem Beschluss vom 19. August 2022 wies die Kammer den Beweisantrag der obe- rinstanzlichen Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten ab (pag. 1366 f.). Das vom 24. Juli 2022 datierte Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten wurde hingegen zu den Akten erkannt (pag. 1359 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 15. August 2022; pag. 1354 f.), ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirt- schaftliche Verhältnisse (datierend vom 11. August 2022; pag. 1348 ff.) und ein er- gänzender Bericht des Migrationsdienstes im Hinblick auf die Prüfung der strafrecht- lichen Landesverweisung (datierend vom 2. August 2022; pag. 1286 ff.) eingeholt. Die Kammer wurde ferner mit einer Kopie der Verfügung des Amts für Bevölkerungs- dienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, vom 5. Januar 2022 bedient, gemäss der das Verfahren zur Verlängerung evtl. Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung sistiert wurde (pag. 1254 f.). In der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals zur Sache und zur Person einvernommen (pag. 1372 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Ver- handlung folgende Anträge (vgl. pag. 1391 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juli 2021 inso- fern in Rechtskraft erwachsen ist, als die Schuldsprüche betreffend einfache Körperverletzung z.N. von D.________ (Ziff. I 2.1), Sachbeschädigung, mehrfach, teilweise geringfügig begangen (Ziff. I. 5), Beschimpfung, mehrfach begangen (Ziff. I. 6) und Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Ziff. I 7.) mit der Berufung nicht angefochten wurden. 6 2. Der Angeklagte sei freizusprechen von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Störung des öffentlichen Verkehrs sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift, ohne Ausscheidung von Kos- ten. 3. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C.________ gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift und demzufolge zu verurteilen zu einer angemessenen, milden Strafe. 4. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 5. Die Prozesskosten seien nach gerichtlicher Usanz zu verlegen. Das Honorar der amtlichen Ver- teidigung sei gerichtlich festzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte oberinstanzlich Folgendes (pag. 1389 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialge- richt in Dreierbesetzung) vom 30. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen ist insofern als A.________ 1. schuldig erklärt wurde 1.1 der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen z. N. D.________; 1.2 der Sachbeschädigung, mehrfach, teilweise geringfügig begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen; 1.3 der Beschimpfung, mehrfach begangen am 17. und 27. Dezember 2018 in Münsingen und auf der Strecke Münsingen – G.________; 1.4 der Widerhandlung gegen das BetmG, begangen vom 24. bis am 25. Dezember 2018; und 2. verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 250.00. II. A.________ sei darüber hinaus schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen z. N. C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen z. N. E.________; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. Dezember 2018 in Mün- singen; 4. der versuchten Störung des öffentlichen Verkehrs, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsin- gen; und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teil- strafe von 16 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestan- denen Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 140.00; 3. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). 7 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ mit Berufungserklärung vom 27. Dezember 2021 zwar ausführte, das erstinstanzliche Urteil vom 30. Juli 2021 werde vollumfänglich angefochten. Allerdings ist der Berufungserklärung weiter zu entnehmen, dass die weiteren Verurteilungen und Verfügungen betreffend Zivilklagen von der Berufung ausgenommen seien (Ziff. III.1. bis 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1226). Die Verteidigung verlange in den anderen Punkten Freisprüche bzw. Verurteilung nur wegen einfacher Körperverletzung, die Verurteilung zu einer gerin- geren Strafe (sowohl Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils wie auch Geldstrafe gemäss Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils), Gewährung des be- dingten Vollzugs sowohl der Freiheitsstrafe wie der Geldstrafe sowie Verzicht auf die Landesverweisung (pag. 1226). Mit Schreiben vom 2. August 2022 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten mit, dass gestützt auf die Berufungserklärung, wonach eine mildere Strafe auszufäl- len sei, sowie gestützt auf die Anträge im erstinstanzlichen Verfahren davon ausge- gangen wird, dass die Berufung die Schuldsprüche betreffend einfache Körperver- letzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.2.1.), der Sachbeschädigung, mehr- fach, teilweise geringfügig begangen (Ziff. I.5.), der Beschimpfung, mehrfach began- gen (Ziff. I.6.) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.7.) nicht umfasst und dass diese Punkte nebst dem Zivilpunkt in Rechtskraft er- wachsen sind. Ebenso könnte die Übertretungsbusse in Rechtskraft erwachsen sein. Zu prüfen blieben die übrigen Punkte, so insbesondere die weiteren Schuldsprüche, die Sanktion (ohne Übertretungsbusse, inkl. Landesverweisung) und die Kosten (pag. 1284 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 17. August 2022 bezugnehmend auf das Schreiben vom 2. August 2022 mit, die im genannten Schrei- ben enthaltenen Ausführungen würden nach seiner Auffassung zutreffen. Ob die Übertretung als Teil des angefochtenen Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei, müsse vom Gericht gemäss dessen Praxis entschieden werden. Er teile zwar diese Auffassung prima vista nicht, würde sich aber einer solchen Sichtweise nicht wider- setzen. Bezüglich der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D.________ halte sein Mandant ausdrücklich fest, dass er keinesfalls die Absicht gehabt habe, Frau D.________ zu verletzen und dass in seiner unveränderten Wahrnehmung Frau D.________ in ihn hineingelaufen sei (pag. 1357 f.). 8 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen sowie die oberinstanzlichen Anträge beschränkte der Beschuldigte seine Berufung folglich auf die Schuldsprüche der ver- suchten schweren Körperverletzung (Ziff. I.1. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteils), der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.2.1. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteils), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.3. erster Abschnitt des erstinstanzlichen Urteils) und der versuchten Störung des öffentlichen Verkehrs (Ziff. I.4. erster Abschnitt des erst- instanzlichen Urteils), die Landesverweisung (Ziff. I.4. zweiter Abschnitt des erstin- stanzlichen Urteils) sowie die damit zusammenhängenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Ziff. II. und Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils). Angefochten ist fer- ner der Sanktionenpunkt betreffend die Freiheitsstrafe (Ziff. I.1. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteils). Das erstinstanzliche Urteil ist somit betreffend die Ziff. I.2.2. sowie die Ziff. I.5. bis Ziff. I.7. erster Abschnitt (Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________; Sachbeschädigung, mehrfach und teilweise geringfügig begangen; Beschimpfung, mehrfach begangen; Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz), die Ziff. I.3. zweiter Abschnitt (Sanktionenpunkt betreffend die Übertretungsbusse von CHF 250.00) und die Ziff. III. (Zivilpunkt) in Rechtskraft er- wachsen und mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die Ausschreibung der Landesverwei- sung im Schengener Informationssystems (SIS; Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), das DNA-Profil (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispo- sitivs), da diese nicht der Rechtskraft zugänglich sind. Bei der Überprüfung der an- gefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in ers- ter Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «refor- matio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Den Parteien wurde an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt, dass gestützt auf die aktuellen per- sönlichen Verhältnisse eine Anpassung der Tagessatzhöhe einer allfälligen Gelds- trafe zu Ungunsten des Beschuldigten erfolgen kann (pag. 1380). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeines zur Beweiswürdigung / vorhandene Beweismittel Auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung sowie zur Aussagenanalyse kann verweisen werden (pag. 1122, 1126). Gleiches gilt für die Erwägungen bezüglich der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweis- mittel. Oberinstanzlich wurde der Beschuldigte nochmals einvernommen; zudem 9 wurden verschiedene Dokumente zu den Akten erkannt. Auf den Inhalt der zusätzli- chen Beweismittel ist nachfolgend soweit erforderlich einzugehen. 7. Übersicht über den Sachverhalt / unbestrittener Sachverhalt In der Anklageschrift vom 29. Januar 2021 wird das Rahmengeschehen wie folgt umschreiben (pag. 942): A.________ bestieg am 27. Dezember 2018 um ca. 20.00 Uhr an der Station Münsingen Bahnhof den Linienbus in Richtung M.________, wobei er im Viererabteil hinten links im Fahrzeug Platz nahm. Der Buschauffeur, E.________, erkannte A.________, da dieser bereits am 17. Dezember 2018 ihn sowie Buspassagiere beschimpft und den Bus beschädigt haben soll, weshalb sich E.________ zu A.________ begab, diesen auf den Vorfall ansprach und in der Folge die Busfahrt fahrplanmässig forts- etzte. Kurz nach der Abfahrt begab sich A.________ von seinem Sitzplatz nach vorne zu E.________, verwickelte ihn in ein Gespräch, beschimpfte E.________, packte ihn am Arm und schüttelte diesen, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. N.________ forderte A.________ auf, sich zu setzen, da er den Buschauffeur ablenke und sie sich nicht mehr sicher fühle, worauf A.________ N.________ bedrohte und beschimpfte. E.________ brachte das Fahrzeug zum Stillstand, weigerte sich in der Folge, die Fahrt fortzusetzen und verlangte von A.________ bei der Haltestelle Münsingen O.____-strasse auszusteigen, was A.________ aber verweigerte. C.________ avisierte in der Folge den Polizeinotruf, wobei A.________ auf ihn zuschritt, ihm das Mobiltelefon sowie die getragene Brille entriss und C.________ unvermittelt mehrfach mit der geballten Faust ins Gesicht schlug. E.________ begab sich in der Folge zu A.________, nahm diesen von hinten in den Würgegriff und riss ihn so von C.________ weg, wobei E.________ und A.________ zu Boden fielen. Im Rahmen dieser Auseinan- dersetzung traf A.________ E.________ an den Armen sowie am Kopf. A.________ konnte sich aus dem Griff von E.________ lösen und versuchte, den Bus durch die hintere Tür zu verlassen. Hierbei kam ihm D.________ entgegen, welche C.________ mit Taschentüchern zur Blutstillung herbeieilen wollte. A.________ schlug D.________ ebenfalls mit der geballten Faust in den Gesichts-bereich, wor- aufhin D.________ zu Boden ging und A.________, um den Bus zu verlassen, diese überstieg, wobei er der immer noch am Boden liegenden D.________ mit dem Fuss gegen den Oberkörper trat. A.________ ergriff in der Folge zu Fuss die Flucht, wobei er kurze Zeit später von der Polizei angehalten werden konnte. Soweit relevant ist nachfolgend bei den Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunk- ten zu prüfen, inwieweit das Rahmengeschehen als erstellt zu gelten hat. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Rahmengeschehens sowie des unstrittigen bzw. erstellten generellen Sachverhalts Folgendes fest (pag. 1122 ff.): Auf Grund der vorhandenen Akten und der mündlichen Parteivorträge kann beim äusseren Rahmen- geschehen als unbestritten bezeichnet werden, dass sich A.________ und E.________ auf Grund des- sen Arbeit als Buschauffeur vom Sehen her kannten, da A.________ diese Buslinie regelmässig be- nutzte (vgl. dazu pag. 141, Zeile 70 ff., pag. 149, Zeile 355 ff.). Bereits am 17. Dezember 2018 kam es zwischen den beiden insbesondere zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil E.________ nicht an der Haltestelle gehalten habe, bei der A.________ normalerweise ausstieg (vgl. dazu pag. 142, Zeile 96 ff., pag. 149, Zeile 374 f.). Am 27. Dezember 2018, kurz vor 20.00 Uhr, trafen sie sich in dieser Konstellation wieder. Sie sprachen über den früheren Vorfall, wobei sich A.________ bei E.________ entschuldigte. E.________ nahm sie aber nicht an, was zu einem Wortwechsel zwischen den beiden führte (vgl. dazu pag. 142, Zeile 103 10 ff., pag. 187, Zeile 76 ff., pag. 1044, Zeile 16 ff.). Da es Zeit war, mit dem Bus loszufahren, ging E.________ nach vorne zur Führerkabine. A.________ folgte ihm und der Wortwechsel wurde dort fortgesetzt (vgl. dazu pag. 142, Zeile 108 ff., pag. 187, Zeile 81 ff., pag. 1023, Zeile 3 ff., pag. 1044, Zeile 18 ff.). N.________ mischte sich ein und sagte zu A.________, sie habe auf Grund seines Ver- haltens Angst und er solle es doch unterlassen. A.________ entgegnete ihr, dass sie ja aussteigen könne (vgl. dazu pag. 98, Zeile 95 ff., pag. 142, Zeile 111 ff., pag. 162, Zeile 69 ff., pag. 187, Zeile 84 ff., pag. 1023, Zeile 6 ff., pag. 1044, Zeile 37 ff.). E.________ hielt daraufhin den Bus an der Haltestelle O.____-strasse und öffnete die Türen (vgl. dazu pag. 142, Zeile 115 ff., pag. 187, Zeile 86 f.); dies als Zeichen für A.________, dass er aussteigen solle (vgl. dazu pag. 100, Zeile 181 ff., pag. 112, Zeile 99 f., pag. 146, Zeile 268 f., pag. 1045, Zeile 32 ff.). A.________ bekam mit, wie C.________ mit seinem Natel die Polizei anrief. Dies wollte er verhindern, weshalb er zu diesem ging und in der Folge körperlich auf ihn einwirkte (vgl. dazu pag. 142, Zeile 121 ff., pag. 188, Zeile 95 ff., pag. 190, Zeile 180 ff. + Zeile 198 ff., pag. 1045, Zeile 5 ff., pag. 1054, Zeile 35 ff., pag. 1055, Zeile 10 ff.). Daraufhin packte E.________ A.________ von hinten, nahm ihn in den Würgegriff. Es kam zwischen den beiden zu einem Gerangel, bei dem sie nach rechts hinten in das gegenüberliegende Abteil fielen (vgl. dazu pag. 98, Zeile 119 ff., pag. 102, Zeile 254 ff., pag. 142, Zeile 125 ff., pag. 145, Zeile 203 ff., pag. 188, Zeile 102 f., pag. 190, Zeile 185 ff., pag. 1023, Zeile 18 ff., pag. 1045, Zeile 9 f.). Als sich A.________ daraus befreien konnte, trat ihm D.________, die C.________ mit Papiertaschentücher versorgen wollte, in den Weg, woraufhin er auch auf sie körperliche einwirkte, so dass sie zu Boden fiel (vgl. dazu pag. 98, Zeile 124 ff., pag. 143, Zeile 130 ff., pag. 162, Zeile 77 ff., pag. 166, Zeile 220 ff.). Danach verliess A.________ den Bus durch die geöffneten Türen. Als die Polizei kurz nach Eingang der Meldung auf Platz erschien, war A.________ nicht mehr da (vgl. dazu pag. 12). Sowohl bei C.________ wie auch bei D.________ und E.________ wurden teils doch erhebliche Verletzungen festgestellt, weshalb sie mit einer Ambulanz ins Spital Münsingen verbracht wurden (vgl. dazu pag. 12 f.). Innerhalb des Buses konnten Blutspritzer auf den Sitzen, am Boden und am Fenster festgestellt werden (vgl. dazu pag. 12). N.________ war zwar unverletzt, stand aber unter Schock (vgl. dazu pag. 13). Nach einer stündigen Nachsuche konnte A.________, der ebenfalls eine verletzte Hand aufwies, an- gehalten und vorläufig festgenommen werden (vgl. dazu pag. 14). Auf der Polizeiwache Münsingen verhielt er sich dann äussert unkooperativ und ausfällig, beschimpfte die anwesenden Polizisten wie- derholt und massiv (vgl. dazu pag. 14, pag. 196, Zeile 408 ff., pag. 203 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass A.________ ein paar Tage vor dem Vorfall Kokain und Cannabinoide konsumierte (vgl. dazu pag. 193, Zeile 289 ff., pag. 1052, Zeile 26 ff.). Insoweit blieb der Sacherhalt grundsätzlich auch oberinstanzlich unstrittig und er ist durch die Akten belegt. Zu präzisieren ist einzig, dass der Beschuldigte zwar ein- räumte, dass er verhindern wollte, dass C.________ die Polizei avisierte und dass er ihm die erlittenen Verletzungen zufügte; jedoch brachte er mitunter vor, dies sei passiert, als E.________ ihn packte und er sich dagegen zu wehren begann (pag. 1045 ff.). 11 8. Versuchte schwere Körperverletzung, ev. einfache Körperverletzung z.N. von C.________ (Ziff. I.1. AKS) 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziffer I.1. der Anklageschrift versuchte schwere Kör- perverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, mehrfach begangen am 27. Dezem- ber 2018 in Münsingen an der Bushaltestelle O.____-strasse durch folgendes Vor- gehen vorgeworfen (pag. 942 f.): A.________ schlug am 27. Dezember 2018 in Münsingen bei der Bushaltestelle O.____-strasse ste- hend mit der geballten Faust, evtl. mit beiden Fäusten, zwei bis vier, jedoch mindestens zwei Mal gezielt und mit voller Wucht in den Gesichts- und Kopfbereich des sitzenden, ihm aufgrund von Alter und Statur körperlich klar unterlegenen C.________, wobei A.________ bei den Schlägen jeweils mit der Faust ausholte resp. aufzog und mit voller Kraft zuschlug, wogegen sich C.________ durch Anheben seiner Arme auf Kopfhöhe zu schützen versuchte. C.________ erlitt durch die vorerwähnten Schläge eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur, eine Im- pressionsfraktur des rechten Siebbeins (Lamina Papyracea), ein Monokelhämatom rechts, diverse Rissquetschwunden im Gesicht, namentlich im Stirn- und Augenbrauenbereich sowie eine Riss- quetschwunde am rechten Augenunterlied, welche allesamt genäht werden mussten. Weiter zog sich C.________ Hautunterblutungen am rechten Unterarm sowie am rechten Handrücken, eine Unterblu- tung der Bindehaut (Hyposphagma) sowie eine Bindehautlaszeration am linken Auge zu. Durch das geschilderte Tatvorgehen, insbesondere durch die wuchtigen, multiplen Schläge in den Ge- sichts- und Kopfbereich des ihm körperlich unterlegenen und zum Tatzeitpunkt 72 - jährigen C.________, nahm A.________ die naheliegende Möglichkeit von bleibenden Schädigungen resp. von schweren inneren Kopfverletzungen (Möglichkeit von entstellenden Knochen- / Schädelbrüchen, le- bensbedrohlichen bzw. dauerhaft schädigenden Hirn- oder Organverletzungen) oder schweren Verlet- zungen der Augen, einhergehend mit einer Sehminderung, zumindest in Kauf. 8.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt wiedergegeben und um- fassend gewürdigt. Sie kam zusammenfassend zu folgendem Beweisergebnis (pag. 1173 f.): Während der körperlich unterlegene und deutlich als älterer Herr erkennbare C.________ auf dem Sitz im Bus sass, stand A.________ über ihm (vgl. dazu pag. 101, Zeile 213 ff., pag. 125, Zeile 139 ff., pag. 1032, Zeile 15 ff., pag. 144, Zeile 181 ff., pag. 155, Zeile 108, pag. 164, Zeile 134 ff., pag. 1023, Zeile 15 f., pag. 1025, Zeile 36). Dieser holte gezielt mit der rechten Faust aus und schlug mindestens drei bis vier Mal hart gegen das Gesicht bzw. den Kopf von C.________ (vgl. dazu pag. 91, Zeile 70 ff., pag. 93, Zeile 125 f. + Zeile 135, pag. 100, Zeile 195 ff., pag. 106, Zeile 38 f., pag. 107, Zeile 75 ff. + Zeile 82 ff., pag. 117, Zeile 58 f., pag. 118, Zeile 92 ff., pag. 123, Zeile 75 ff., pag. 125, Zeile 127 ff., pag. 1031, Zeile 18 ff., pag. 1033, Zeile 9 ff. + Zeile 17 ff., pag. 136, Zeile 71 ff., Zeile 109 ff. + Zeile 113 f., pag. 142, Zeile 121 ff., pag. 144, Zeile 169 ff., pag. 154, Zeile 49 f., pag. 155, Zeile 98 f., pag. 162, Zeile 75 f., pag. 163, Zeile 111 ff., pag. 1023, Zeile 14 f., pag. 1025, Zeile 32 ff.), der sich auf Grund seiner Position nicht in Deckung begeben konnte und somit den Schlägen hilflos ausgeliefert war (vgl. dazu pag. 101, Zeile 221 ff., pag. 113, Zeile 128 f., pag. 125, Zeile 152 f., pag. 144, Zeile 185 ff., pag. 164, Zeile 138 ff.). Durch diese Schläge erlitt C.________ eine mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur, eine Im- pressionsfraktur des rechten Siebbeins, ein Monokelhämatom rechts, diverse Rissquetschwunden im 12 Stirn-, Augenbrauen- und Augenunterlidbereich, Hautunterblutungen am rechten Unterarm und am rechten Handrücken, eine Unterblutung der Bindehaut sowie eine Bindehautlaszeration am linken Auge (vgl. dazu pag. 50 ff., pag. 75 ff.). Durch diese Handlungen wollte A.________ den Beizug der Polizei verhindern. Er griff C.________ aber nicht nur einmal an, sondern verpasste ihm drei bis vier harte, gezielte Faustschläge gegen eine allerseits bekannte, absolut heikle Körperstelle. Die Schläge kamen für C.________ absolut unvorbe- reitet, d.h. ohne jegliche Vorwarnung. Das Gericht glaubt A.________, dass er ihn nicht direkt schwer verletzen wollte. Wie nachfolgend aber im rechtlichen Bereich noch dargelegt wird, kann bereits hier festgehalten werden, dass alles im Rah- men eines dynamischen Geschehen stattfand. Unter all diesen Umständen (älterer, unterlegener Mann als Opfer, wuchtige, intensive Schläge, die überraschend gegen eine fragile Körperpartie erfolgten) kann A.________ aber einzig nur in Kauf genommen haben, dass er C.________ dabei eben mehr als nur leicht verletzt. Dies war ihm jedoch im fraglichen Augenblick schlicht und einfach egal. Die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel erfolgte sorgfältig und schlüssig. Darauf ist zu verweisen; dies mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierun- gen: Vorab ist unstrittig und erwiesen, dass es sich bei C.________ um einen er- kennbar älteren Herrn handelt (vgl. pag. 38 f.), welcher im Bus sass. Gemäss den glaubhaften Aussagen von N.________ beschimpfte der Beschuldigte diesen gar als «alten Knacker» (pag. 91, Z. 57). Ebenso ist unstrittig und durch objektive Beweis- mittel erstellt, dass der Beschuldigte im Bus zu C.________ schritt, um diesen am Telefonat mit der Polizei zu hindern und dass C.________ beim Vorfall die umschrie- benen Verletzungen erlitt (pag. 50 ff.). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten sind keine bleibenden Schäden zu erwarten und es bestand keine Lebensgefahr. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass bei Schlägen auf den Kopf grundsätzlich auch innere Verletzungen, z.B. ein Schädelbruch oder Hirnblutungen, möglich wären. Weiter hält das Gutachten fest, dass das betroffene Auge ohne weiteres hätte schwerer verletzt werden können, was allenfalls mit einer Sehminderung hätte ein- hergehen können (pag. 53). C.________ berichtete denn auch noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 15. Juli 2019, d.h. über ein halbes Jahr nach dem Vorfall, von Beschwerden am Auge, so einem beeinträchtigten Sehfeld, Abweichungen beim Blinzeln und einem «Filter» über dem Auge. Dies machte wei- tere ärztliche Abklärungen notwendig (pag. 122). Anlässlich der Hauptverhandlung gab er dann an, er habe keine Beeinträchtigungen mehr (pag. 1035). N.________ hat als unbeteiligte Dritte den Vorfall aus der Nähe beobachtet. Sie gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, der ältere Mann habe die Polizei an- gerufen. Als der Beschuldigte dies gesehen habe, habe er diesem die Brille vom Kopf gerissen, diese gegen die Frontscheibe und das Handy hinten in den Bus ge- worfen. Dann habe er mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, so dass der ältere Mann zur Seite kippte. Aus ihrer Wahrnehmung sei der Beschuldigte dann auf dem älteren Mann drauf gewesen und habe ihn wiederholt auf den Kopf geschla- gen. Der Buschchauffeur habe ihn dann weggezogen (pag. 91 Z. 68 ff.). Die Schläge gegen den älteren Mann seien überraschend gekommen. Sie sehe noch vor sich, wie der Beschuldigte dem älteren Mann die Brille vom Kopf riss und das Handy weg- nahm. Die Brille habe er nach vorne zum Chauffeur geworfen, der zu diesem Zeit- punkt noch vorne im Bus stand. Da sei sie ganz sicher. Dann sei der Beschuldigte 13 kurz nach vorne gegangen, dann wieder zum älteren Mann. Anschliessend habe er auf diesen eingeschlagen. Dann habe der Chauffeur eingegriffen, um den älteren Mann zu schützen (pag. 93 Z. 121 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte N.________ ihre Aussagen. Dass der Mann (gemeint C.________) das Handy hervornahm und die Polizei verständigt habe, sei der turning point gewesen; da sei der Beschuldigte ausgerastet. Er habe Handy und Brille zu Boden geworfen. Der Beschuldigte habe begonnen, den Mann zusammenzuschlagen. Der Buschauf- feur sei zu Hilfe gekommen und habe den Beschuldigten wegziehen wollen (pag. 98 Z. 114 ff.). Der Beschuldigte habe mehrfach und stark auf das Opfer eingeschlagen. Es sei mit voller Wucht geschlagen worden. Sie habe noch nie jemand gesehen, der so auf jemanden eingeschlagen habe. Es sei ein bewusstes, wütendes zorniges Zu- schlagen ausser Kontrolle gewesen. Der Beschuldigte habe gezielt zugeschlagen, auf die Schläfe, wiederholt an den Kopf. Das Opfer sei gesessen und habe sich nicht wehren können, einfach die Hände nach oben gehalten. Der Buschauffeur habe in- terveniert. Wäre niemand dazwischen gegangen, hätte der Beschuldigte wohl weiter zugeschlagen; er habe sich nicht mehr gespürt. Der Buschauffeur habe erst einge- griffen, als die Schlägerei schon im Gange war. Es sei eine Rettungsaktion für den alten Mann gewesen (pag. 98 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, enthalten die Aussagen von N.________ zahlreiche Realitätskriterien, so sind sie insbesondere detailliert, differenziert, nicht unnötig belastend, logisch im Ablauf und sie lassen sich mit weiteren Beweismittel in Einklang bringen. So berichtete auch P.________ bei der polizeilichen Einver- nahme davon, dass der Beschuldigte dem «alten Mann» die Brille weggenommen und mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe; dann sei er vom Buschauffeur weg- gezogen worden. Sie sah gezielte Schläge, jedoch nicht, wo die Faustschläge genau trafen (pag. 106 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie wie- derum aus, dass der Buschauffeur intervenierte, als der Beschuldigte begonnen hatte, auf den alten Mann einzuschlagen. Es seien mehrere Schläge ins Gesicht gewesen; sie glaube starke Schläge. Herr C.________ habe sich nicht wehren kön- nen; der Buschauffeur habe ihn wegziehen wollen (pag. 110 f.). Mit dem Telefon hat sie nichts mitbekommen. Auch D.________ gab an, der Beschuldigte habe dreinge- schlagen. Sie habe das Gefühl gehabt, er wolle den älteren Mann zu Tode schlagen. Er habe so fest auf diesen eingeschlagen. Der Chauffeur habe ihn weggezogen. Der Beschuldigte sei jähzornig gewesen und habe grundlos auf den Mann geprügelt. Sie habe wirklich Angst gehabt, dass er ihn zu Tode schlagen würde. Der Beschuldigte habe von oben herab mit den Fäusten geschlagen. Das Opfer sei gesessen, der Beschuldigte gestanden und er habe direkt auf den Kopf geschlagen. Der Chauffeur habe den Beschuldigten nach den Schlägen auf den Mann gepackt (pag. 154 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme berichtete D.________ von Faustschlä- gen von oben herab, mehrfach, von ihr ausgesehen mit voller Kraft. Der Chauffeur habe den Beschuldigten von hinten gepackt, damit der nicht weiter auf den älteren Herrn einschlägt (pag. 162 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung berichtete sie eben- falls von starken Schlägen. Von ihr aus habe es ausgesehen, als würde er ihn zu Tode schlagen. Mindestens vier Schläge seien es gewesen. Sie konnte nicht mehr sagen, weshalb der Beschuldigte aufgehört hat, zu schlagen (pag. 1023). Auch 14 E.________ – der Chauffeur – sagte aus, der Beschuldigte habe irgendeinmal reali- siert, dass der ältere Mann telefonierte. Dann habe er ihm Brille und Natel wegge- nommen und ihn mit der Faust mehrfach gegen den Kopf geschlagen. Er habe wie ein Irrer auf den Mann eingeschlagen. Er würde sagen, viermal. Er sei denn dazwi- schen und habe ihn von hinten gepackt. Er habe ihn erst gepackt, als er rund viermal geschlagen habe (pag. 136). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach E.________ von mehrfachen Schlägen. Immer mit der Faust gegen den Kopf. Es seien gezielte Schläge gewesen. Das Opfer habe nur versucht, sich zu schützen. Geschlagen habe der Beschuldigte von oben nach unten; das Opfer sei ja gesessen. Der Beschuldigte habe aufgehört zu schlagen, weil er ihn von hinten gepackt habe. Sonst hätte er ihn vielleicht zu Tode geschlagen (pag. 142 ff.). C.________ gab bei der polizeilichen Einvernahme an, nachdem er das Natel hervorgenommen habe, habe der Beschuldigte zwei oder dreimal mit der Faust zugeschlagen. Er glaube drei- mal mit der Faust, bis der Chauffeur ihn wegdrücken konnte. Alle drei Schläge seien praktisch auf der gleichen Höhe auf den Kopf gewesen. Es sei nur Kopf und als er abwehren wollte Hand getroffen worden. Beim Staatsanwalt gab C.________ an, der erste Schlag habe einen Nasenbeinbruch verursacht, die nächsten zwei/drei Schläge hätten ihn an der Schläfe getroffen. Da es so schnell gegangen sei, habe er sich nicht wehren können. Hätte der Chauffeur nicht eingegriffen, hätte der Beschul- digte wohl weiter zugeschlagen. Der Beschuldigte führte an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der ältere Mann habe die Polizei gerufen, was er einfach habe verhindern wollen. So seien sie ins Gerangel gekommen. Er habe ausgeschlagen. Er wisse nur noch, wie der Chauf- feur ihn von hinten festhielt und wie er sich habe lösen wollen. Auf Nachfrage gab er an, er habe probiert, dass der Mann nicht anrufe. Er habe schon schlecht reagiert, und dafür, dass es zur Rangelei gekommen sei, entschuldige er sich. Er sei etwas provoziert worden. Er sei auf den Mann zugegangen und habe ihm das Telefon weg- nehmen wollen. Ab da wisse er nicht mehr, was er gemacht habe. Er habe einfach verhindern wollen, dass der ältere Mann unnötig die Polizei rufe. Der Buschauffeur habe ihn gewürgt, und er sei ihn Panik gewesen und habe sich vom Würgegriff be- freien wollen. Auf Vorhalt, ob er C.________ geschlagen habe, bevor der Buschauf- feur ihn in den Würgegriff genommen habe, gab er an, er könne sich nicht erinnern, aber angeblich sei es so passiert. Er entschuldige sich dafür. Er habe dies nicht mehr im Kopf, er habe einfach im Affekt ausgeschlagen, um zu verhindern, dass er die Polizei ruft. Er habe sich in dem Moment nicht mehr gespürt, er sei in Panik geraten. Auf Vorhalt, dass die Verletzungen auf mehrfache gezielte und wuchtige Schläge schliessen lassen, gab der Beschuldigte an, er könne sich nicht mehr erinnern, es tue ihm auf jeden Fall sehr leid (pag. 187 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gab er auf Vorhalt an, er sei damals «in einem Zustand» gewesen. Er habe immer nur das Telefon gewollt. In diesem Moment habe ihn E.________ von hinten gepackt und er habe ausgeschlagen. Auf Vorhalt, die andern anwesenden Personen würden Aussagen, er habe C.________ geschlagen, ohne dass er ange- griffen wurde und sich hätte wehren müssen, sagte der Beschuldigte, vielleicht hät- ten sich diese abgesprochen. Auf Vorhalt der Aussagen von anderen Anwesenden gab er an, er könne sich dies nicht erklären. Es sei gewürgt worden und habe sich einfach lösen wollen. Nur so könne er sich dies erklären. Er sei in Panik gewesen 15 und habe sich aus dem Würgegriff befreien wollen (pag. 1046 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er sei damals nicht er selbst ge- wesen. Er sei in Panik geraten und die Situation sei eskaliert. Er hätte damals einfach den Bus verlassen sollen und habe alles nur noch schlimmer gemacht, weil er sich einfach habe erklären wollen. Der Buschauffeur habe ihm beim Einsteigen eine Strafanzeige wegen des Vorfalls vom 17. Dezember 2018 in Aussicht gestellt. Beim Anhalten an der dritten Haltestelle habe dieser Blicke mit C.________ ausgetauscht. Deshalb habe er, der Beschuldigte, gedacht, sie würden sich kennen, und sich in die Enge getrieben gefühlt. C.________ habe ihm dann keine Möglichkeit mehr gelas- sen, er habe einfach das Mobiltelefon loswerden wollen. Dann sei die Situation es- kaliert, er habe aber niemanden willentlich schwer verletzen wollen (zum Ganzen pag. 1375 ff.). Zugelangt habe er nur anfangs bei dem Mobiltelefon. Im darauffolgen- den Gefecht habe er nur versucht, sich zu befreien. Seiner Wahrnehmung zufolge sei er in Panik geraten und habe im Affekt gehandelt (pag. 1377). Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, sind die Aussagen der Buspassagiere sowie des Buschauffeurs nicht frei von jeglichen Widersprüchen. Dies ist angesichts der unterschiedlichen Perspektiven auf das dynamische Geschehen nicht weiter überra- schend. Im Kerngeschehen berichteten jedoch sämtliche Anwesenden übereinstim- mend, dass der Beschuldigte gegenüber dem sitzenden (und telefonierenden) Opfer völlig die Kontrolle verloren hatte und dass er dieses mit mehreren kräftigen, geziel- ten Faustschlägen gegen den Kopf traktierte. Der Buschauffeur intervenierte nach den ersten Schlägen und packte den Beschuldigten von hinten. Aus diesem Grund – und nicht aus eigenem Antrieb – hat der Beschuldigte vom Opfer abgelassen. So- weit der Beschuldigte suggeriert, die Schläge seien erfolgt, als er sich aus dem Wür- gegriff befreien wollte, handelt es sich um reine Schutzbehauptungen. Sämtliche Passagiere sagten aus, der Buschauffeur sei C.________ «zu Hilfe» gekommen. Er intervenierte somit erst während dem Angriff gegen C.________. Wenn auch nicht alle die Intervention im Detail beobachten und beschreiben konnten, spricht diese Übereinstimmung klar gegen die Version des Beschuldigten. Es fällt denn auch auf, dass der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft in vielen Bereichen relativ konkrete Aussagen machte, jedoch im Kerngeschehen bei vagen Angaben blieb (pag. 188 Z. 99: «kamen wir ins Gerangel», pag. 190 Z.173 f.: «es zur Rangelei kam»). Ebenso nicht glaubhaft ist die geltend gemachte punktuelle Erinnerungslücke. So konnte der Beschuldigte spezifische Angaben zum Ablauf vor und nach den Schlägen auf C.________ machen; einfach an die Schläge konnte er sich nicht erinnern (pag. 190 f.). An der oberinstanzlichen Einvernahme will er sich gar an subtile Blick- kontakte zwischen dem Buschauffeur und C.________ erinnern können (pag. 1376, Z. 29 f.), zum Kerngeschehen setzte er den Zeugenaussagen jedoch nichts Sub- stanzielles entgegen. Er passivierte seine Rolle darin lediglich; die Situation sei es- kaliert, er sei in Panik geraten (pag. 1375, Z. 33 f.) und habe sich gewehrt und sich befreien wollen. Wie genau es zu den Verletzungen von C.________ gekommen sei, erklärte er nicht. Alle Anwesenden berichteten von mehreren bzw. vier oder drei bis vier Schlägen (pag. 92, Z. 72; pag. 100, Z. 196; pag. 112, Z. 112; pag. 117, Z. 59 f.; pag. 123, Z. 76 ff.). Die Anwesenden sagten diesbezüglich schlüssig aus. Eine genaue Anzahl Schläge kann bei einem dynamischen Geschehen mitunter schwierig anzugeben 16 sein. Die restriktivste Angabe stammt dabei von C.________ selbst. Anlässlich sei- ner Erstaussagen sagte er, er sei sicher zwei oder dreimal geschlagen worden (pag. 117, Z. 59 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach er von einem Schlag auf die Nase und zwei bis drei Schlägen gegen die Schläfe (pag. 123, Z. 76 ff.). Gesichert ist somit, dass der Beschuldigte eine Mehrzahl von Faustschlägen, mindestens zwei, ausführte, welche das Opfer effektiv am Kopf tra- fen und die erwiesenen Verletzungen verursachten. Die Schläge erfolgten unerwar- tet und ohne Ankündigung, was die Möglichkeit eines Ausweichens beim ersten Schlag verunmöglichte. Da der Beschuldigte stand und C.________ im Bus sass, erfolgten die Schläge von oben und C.________ konnte sich nicht in Deckung bege- ben, sondern nur die Hände heben, was jedoch nicht verhindern konnte, dass es dennoch Treffer am Kopf gab. Die Schläge erfolgten heftig und stark. Dies verdeut- lichen die verursachten Verletzungen bei C.________ (pag. 38 ff.), die stark ange- schwollene und leicht verletzte rechte Hand des Beschuldigten bei der Anhaltung (pag. 14) und die Aussagen der Anwesenden (vgl. beispielsweise die Aussagen von N.________: «Es war ein bewusstes, wütendes, zorniges Zuschlagen ausser Kon- trolle» pag. 100, Z. 200 f.). Gestützt auf die Aussagen der Anwesenden ist überdies klar, dass der Beschuldigte nicht von sich aus von C.________ abliess. Er wurde durch den intervenierenden Buschauffeur von hinten gepackt, vom Opfer weggezerrt und dadurch an der Ausführung weiterer Faustschläge gehindert (pag. 92, Z. 72 f.; pag. 98, Z. 119 f.; pag. 106, Z. 40: pag. 111, Z. 53 ff.; pag. 137, Z. 114 f.; pag. 142, Z. 125 ff.). Der Beschuldigte hat C.________ angegangen, um zu verhindern, dass dieser die Polizei kontaktiert. Dies vermag jedoch die mehrfachen Faustschläge letztendlich nicht zu erklären, war dieses Ziel doch bereits mit der vorgängigen Wegnahme des Mobiltelefons erreicht. Fest steht, dass der Beschuldigte bereits zuvor agitiert war und durch mangelnden Impulskontrolle auffiel, so insbesondere sein Verhalten ge- genüber E.________ und N.________. Aus nichtigem Anlass schlug er dann heftig mehrfach mit der Faust auf den Kopf von C.________. Was er damit bezweckte, blieb unklar. Es liess sich jedenfalls nicht erstellen, dass der Beschuldigte beabsich- tigte, C.________ schwer zu verletzen. Er hat jedoch mit voller Wucht mit der Faust in den Kopfbereich bzw. in den Bereich der Augen des Opfers geschlagen. Auf Vor- halt, ob er sich bewusst war, dass dermassen heftige Schläge in diese Bereiche schwer und womöglich auch bleibende Verletzungen (Hirnblutung, Schädelbruch, Verlust des Sehvermögens) nach sich ziehen könnten, sagte der Beschuldigte, si- cher, dies sei klar. Aber im Moment überlege man sich solche Sachen nicht, das gehe instinktmässig. Er hoffe, es sei nichts Bleibendes passiert (pag. 191 Z. 216 ff.). Letztlich ist auf die Vorbringen der Verteidigung und des Beschuldigten betreffend Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum einzugehen. Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme erstmals zu Protokoll, er habe nicht nur an Weih- nachten (wie er bislang aussagte), sondern auch am Tattag Kokain, Marihuana und Alkohol konsumiert (pag. 1378, Z. 38 ff.). Bei den ersten beiden Befragungen ver- neinte er demgegenüber den Konsum von Betäubungsmitteln (pag. 175, Z. 134; pag. 183, Z. 209). Er machte stattdessen Unzurechnungsfähigkeit wegen Alkohol- konsums geltend (pag. 178, Z. 22; pag. 180, Z. 71 f.; pag. 182, Z. 197 ff.). Die Aus- wertung vom 25. Februar 2018 einer vorgängig entnommenen Urinprobe durch das 17 Institut für Rechtsmedizin (IRM) fiel positiv auf Kokain und Cannabis aus (pag. 70 f.). Darauf angesprochen sagte der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass er am 24./25. Dezember 2018 konsumiert habe. Am Tattag habe er allerdings nur zwei bis drei grosse Biere intus gehabt (pag. 193, Z. 299). Vor der Vorinstanz be- kräftigte er dies (pag. 1052, Z. 31); am Tattag sei er nur «eis go näh», habe also nur Alkohol getrunken (pag. 1044, Z. 15). Bei dieser Entwicklung der Aussagen wird er- sichtlich, dass die Aussagen vor oberer Instanz zum Betäubungsmittelkonsum nicht glaubhaft sind. Im bisherigen Verfahren und bei den tatnäheren Einvernahmen hat er einen entsprechenden Konsum stets verneint. Die von der Verteidigung vorge- brachte Erklärung, der Substanzkonsum sei bislang nicht zur Sprache gekommen, weil der Beschuldigte sich nicht selbst habe belasten wollen (pag. 1380), überzeugt nicht: Mit der Aussage, er habe an Weihnachten Betäubungsmittel konsumiert, hatte er sich bereits entsprechend selbst belastet und die Grundlage für eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz geschaffen. Eine wei- tere Konsumhandlung wahrheitswidrig abzustreiten, wäre kaum nachvollziehbar. Die entgegen früheren Angaben erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Befragung getätigten Aussagen bezüglich des Betäubungsmittelkonsums am Tattag sind folg- lich nicht glaubhaft. Eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder der Steuerungsfähig- keit durch Kokain und/oder Cannabis kann deshalb ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt für die angebliche Alkoholintoxikation. Ein am 28. Dezember 2018 um 00:28 Uhr – also rund vier Stunden nach dem Vorfall – durchgeführter Atemlufttest ergab 0.11 mg/L bzw. 0.22 Promille (pag. 175, Z. 126 ff.). In der Blutprobe, die glei- chentags spätestens um 02:00 Uhr entnommen worden war (vgl. den Zeitpunkt der Entlassung; pag. 15), liess sich kein Alkohol mehr nachweisen. Da pro Stunde 0.1 bis 0.2 Promille abgebaut werden, ergibt sich im Tatzeitpunkt eine maximale Blutal- koholkonzentration von rund 1 Promille. Dieser mässige Alkoholpegel lässt sich mit den Angaben des Beschuldigten (zwei bis drei grosse Biere; pag. 193, Z. 299) in Einklang bringen und liegt weit unter dem Wert von 2 Promille, bei dem gemäss Rechtsprechung eine verminderte Schuldfähigkeit zu vermuten wäre (BGE 122 IV 49). Auch wenn der Blutalkoholkonzentration bei der Beurteilung der Zurechnungs- fähigkeit nicht alleinige Bedeutung zukommt, ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb auf Grund weiterer Umstände wie Gewöhnung, Persönlichkeit oder Tatsituation vor- liegend von einer massgeblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungs- fähigkeit auszugehen wäre. Auch im Bericht über die rechtsmedizinische Untersu- chung, welche rund vier bis fünf Stunden nach der Tat erfolgte, finden sich keine diesbezüglichen Hinweise (pag. 67 f.). Der Sachverhalt gemäss Anklage ist somit erstellt. 18 9. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; einfache Körperverletzung, ev. Versuch dazu, z.N. von E.________; Störung des öffentlichen Verkehrs, ev. Versuch dazu (Ziff. I.2. AKS) 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird unter Ziffer I.2. der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (pag. 943 f.): A.________ ging am 27. Dezember 2018 in Münsingen den Buschauffeur E.________ während der Fahrt willentlich tätlich an, indem er ihn am Arm packte, schüttelte und diesen beim Lenken des Busses behinderte, so dass E.________ aus Sicherheitsgründen nicht mehr weiterfahren konnte und den Bus anhalten musste, wodurch sich die fahrplanmässige Fahrt verzögerte. A.________ wusste um die hin- dernde Wirkung seines Verhaltens und nahm diese zumindest in Kauf. Als E.________ dem Fahrgast C.________, welcher zu diesem Zeitpunkt von A.________ mit Faust- schlägen traktiert wurde, zur Hilfe eilte, A.________ von hinten in den Würgegriff nahm und diesen von C.________ wegzog, setzte sich A.________ dagegen tätlich zur Wehr, wobei er E.________ auf un- bekannte Art und Weise, womöglich mit seinem Ellenbogen, den Fäusten oder den Händen, gegen die Arme und den Kopf schlug, woraufhin beide zu Boden fielen und sich A.________ aus dem Griff von E.________ befreien konnte. E.________ erlitt im Rahmen der Auseinandersetzung eine Hautunterblutung mit Schwellung am linken Augenaussenwinkel, eine Schwellung in der linken Jochbeinregion, Hautrötungen in der rechten Ellen- beuge sowie am rechten Handrücken eine Hautrötung und eine oberflächliche, blutende Hautabschür- fung, wobei sämtliche Verletzungen folgenlos, jedoch unter Schmerzen, ausheilten. A.________ nahm durch sein Verhalten die bei E.________ herbeigeführten Verletzungen sowie auch erheblichere Verletzungsbilder, namentlich blutende Wunden im Bereich des Gesichts oder des Kopfes, insbesondere auch durch den Aufprall am Boden, zumindest in Kauf. Durch das vorerwähnte Packen und Schütteln am Arm des Buschauffeurs während der Fahrt, störte, beeinträchtigte, behinderte und gefährdete A.________ den öffentlichen Verkehr auf der Strasse und brachte auf die geschilderte Art und Weise wissentlich Leib und Leben von Menschen, namentlich von den weiteren Buspassagieren sowie von anderen Verkehrsteilnehmern, in Gefahr. Eventuell blieb diese Störung, Behinderung und Gefahr an Leib und Leben für Menschen in den betreffenden Fällen aus. A.________ wusste hierbei, dass sein Einwirken auf den Buschauffeur während der Fahrt geeignet ist, den öffentlichen Verkehr zu beeinträchtigen und dadurch Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, was er auch wollte. 9.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel korrekt wiedergegeben und um- fassend gewürdigt. Sie kam zusammenfassend zu folgendem Beweisergebnis: Nachdem E.________ mit dem Bus am 27. Dezember 2018 am Bahnhof von Münsingen losfuhr, beugte sich A.________ nach vorne in die Fahrerkabine, packte ihn am Arm, schüttelte ihn auch sowie betitelte ihn mit diversen Schimpfwörtern, wobei er letzteres bereits auch schon am 17. Dezember 2018 tat. Durch den körperlichen Eingriff zeigte sich E.________ genötigt, den Bus an der Haltestelle O.____- strasse anzuhalten (vgl. dazu pag. 91, Zeile 53, pag. 106, Zeile 24 ff., pag. 135, Zeile 53 + Zeile 61 f., pag. 136, Zeile 86 ff. + Zeile 98 f., pag. 142, Zeile 100 f. + Zeile 110 f., pag. 146, Zeile 258 ff., pag. 163, Zeile 96 ff.). Diese Situation war sicherlich bedrohlich (vgl. dazu pag. 91, Zeile 43 ff., pag. 98, Zeile 111 19 f., pag. 99, Zeile 145 ff., pag. 143, Zeile 137 ff., pag. 165, Zeile 192 ff., pag. 1024, Zeile 23 ff.). Dass es aber zu einer konkreten Gefährdung von Dritten oder der Buspassagiere mittels z.Bsp. eines Schwen- kers gekommen wäre, ist auf Grund fehlender Angaben zur Fahrgeschwindigkeit, dem damals herr- schenden Verkehr, der Heftigkeit des Schüttelns etc. nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu vernei- nen. Nach dem Stopp bei der Haltestelle kam es zum vorgängig ausgeführten Angriff auf C.________. Um diesen zu stoppen, trat E.________ hinter A.________, nahm diesen in den Würgegriff und zog ihn so von C.________ weg. A.________ wehrte sich dagegen, "schlug" nach hinten "aus" und traf dabei E.________ am Kopf. Dabei wurde dessen Brille vom Kopf geschlagen, so dass sie beschädigt wurde. Gemeinsam fielen sie rückwärts in das gegenüber liegende Busabteil (vgl. dazu pag. 92, Zeile 72 ff., pag. 98, Zeile 119 ff., pag. 101, Zeile 238 f., pag. 102, Zeile 254 ff., pag. 103, Zeile 286 ff., pag. 106, Zeile 40 f., pag. 111, Zeile 53 ff., pag. 113, Zeile 136 f., pag. 114, Zeile 172 f., ,pag. 117, Zeile 60, pag. 118, Zeile 93 f., pag. 123, Zeile 78 f., pag. 125, Zeile 159 f., pag. 1031, Zeile 22, pag. 1034, Zeile 20 f., pag. 136, Zeile 73 ff., pag. 137, Zeile 114 f., pag. 142, Zeile 125 ff., pag. 145, Zeile 202 f., pag. 154, Zeile 50 f., pag. 156, Zeile 118 f., pag. 164, Zeile 151 ff., pag. 165, Zeile 162 ff., pag. 168, Zeile 279 ff., pag. 1023, Zeile 18 ff.). Durch dieses Gerangel mit A.________ erlitt E.________ eine Hautunterblutung mit Schwellung am linken Augenaussenwinkel, eine Schwellung in der linken Jochbeinregion, Hautrötungen in der rechten Ellenbeuge sowie am rechten Handrücken eine oberflächliche, blutende Hautabschürfung und Hau- trötungen (vgl. dazu pag. 55 ff., pag. 85 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung der Beweismittel erfolgte sorgfältig und schlüssig. Darauf ist zu verweisen; dies mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierun- gen: E.________ gab bei der polizeilichen Befragung zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt am Arm gepackt und geschüttelt (pag. 135). Auf Nachfrage, ob er vom Beschuldigten bedroht wurde, gab er an, es sei eine Bedrohung gewesen. Nicht verbal, aber durch das Verhalten. Zudem habe er ihn während des Fahrens «geschüttelt», was gefährlich sei. Er habe überlegt, zackig anzuhalten, aber dies wäre gefährlich gewesen für den nachfolgenden Verkehr. Er habe deshalb an der O.____-strasse angehalten (pag. 136). Bei der Staatsanwaltschaft sprach er davon, dass der Beschuldigte ihn festhielt und «hudelte». Auf Frage, ob er die Situation als bedrohlich einschätzte, als der Beschuldigte mit ihm sprach und ihn an den Schultern packte, gab er an, ja klar. Er sei dort eingeengt. Er habe das Steuerrad und könne nicht viel mehr machen als halten. Er habe gedacht, er fahre zur nächsten Haltestelle um anzuhalten. Eine junge Frau sei daraufhin nach vorne gekommen und gesagt, sie fühle sich unsicher (pag. 142 f.). Dabei handelte es sich um N.________. Sie gab an, der Beschuldigte sei immer lauter geworden. Sie habe das bedrohlich gefunden, obwohl sie in der hinteren Bushälfte gesessen sei. Sie habe die Situation als sehr bedrohlich eingeschätzt (pag. 91). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab sie an, die Körperhaltung des Beschuldigten und die Lautstärke hätten sie ge- stresst. Er habe sich fast auf den Chauffeur gelegt (pag. 98). Auch andere Fahrgäste berichteten von einer bedrohlichen Situation; von einem körperlichen Übergriff während der Fahrt wurde jedoch nicht berichtet. 20 Der Beschuldigte gab an, er sei mit dem Chauffeur am Diskutieren gewesen. Er habe den Chauffeur nicht gepackt, sondern nur seine Tasche gezeigt – er schaue heute, dass er immer ein Ticket habe. Er habe ihm nur zu verstehen geben wollen, dass er auch ein wenig den Lohn bezahle. Er sei sich bewusst, dass es gefährlich sei, während der Fahrt mit dem Chauffeur zu streiten. Er habe ihn nicht gross vom Stras- senverkehr abgelenkt (pag. 187 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte der Be- schuldigte vor, wie er mit beiden Händen dem Chauffeur die Tasche gezeigt haben will. Er habe ihn sicher nicht am Arm gepackt, der Bus wäre ja ins Schleudern ge- kommen. Er habe einfach mit beiden Händen seine Tasche gezeigt (pag. 1044 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme gab der Beschuldigte an, es habe wohl so ausgesehen, als habe er den Buschauffeur am Arm gepackt. In Tat und Wahrheit habe er aber nur seine Tasche geschüttelt (pag. 1379, Z. 3 ff.). E.________ hat mehrfach ausgesagt, der Beschuldigte habe ihn während der Fahrt «geschüttelt», was ihn zum Halt an der nächsten Haltestelle bewegt hat. Es ist nicht einzusehen, weshalb E.________ in diesem Punkt unwahre Angaben machen sollte, zumal in der Gesamtheit deutlich gravierendere Vorwürfe zur Diskussion stehen. Die entsprechenden Angaben wirken denn auch weder übermässig belastend noch ag- gravierend, gibt doch E.________ weder an, dass das «Schütteln» zu einem Fahr- fehler führte, noch dass er umgehend bremsen musste. Er schildert auch nachvoll- ziehbar eigene Überlegungen, welche er beim Vorfall machte, so dass er sich ein «zackiges» Anhalten überlegte, aber aus Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr darauf verzichtete. Die Aussagen von E.________ enthalten folglich verschiedene Realkennzeichen und sie sind (auch) in diesem Punkt glaubhaft. Die Angaben des Beschuldigten überzeugen hingegen auch hier nicht nicht. Die ihn belastenden Aus- sagen stützen sich nicht nur auf visuelle Wahrnehmungen von Fahrgästen, die das Geschehen möglicherweise falsch interpretiert hätten. Die Erklärung des Beschul- digten mit der Tasche lässt sich nicht mit den klaren Aussagen von E.________ in Einklang bringen. Mit Verweis auf die bisherigen Ausführungen zum Aussageverhal- ten des Beschuldigten stellt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen von E.________ ab. Dass die übrigen Fahrgäste das Geschehen in dieser Phase, ins- besondere das Festhalten am Arm und das Schütteln, nicht gleich schilderten, steht dem nicht entgegen. Sie schenkten dem Verhalten des Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt wohl noch keine besondere Beachtung. Zudem dürfte die mangelnde Be- leuchtung gerade im Bereich der Fahrerkabine ihre Sicht erschwert haben. Der Be- schuldigte hat ihm somit nicht lediglich seine Tasche gezeigt. Nicht auszuschliessen – für die rechtliche Beurteilung jedoch nicht relevant – ist, ob der Beschuldigte die Tasche in der Hand hielt, als er E.________ körperlich anging. Die Intensität des Griffs an den Arm und des «Schüttelns» lässt sich nicht mit absch- liessender Sicherheit bestimmen. Einerseits veranlasste es den Buschauffeur dazu, den Bus bei der nächsten Gelegenheit anzuhalten. Die übrigen Fahrgäste bestätig- ten, dass die Situation bedrohlich gewirkt habe, und N.________ versuchte sogar einzuschreiten. Andererseits geht die Kammer davon aus, dass E.________ bei ei- ner besonders heftigen Einwirkung ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr den Bus unmittelbar zum Stillstand gebracht hätte. Es ist somit nicht von einer be- sonderen Heftigkeit auszugehen. Die Anwesenden verneinten denn auch, dass es 21 eine Änderung der Fahrweise oder unerwartete Ausschwenker gegeben habe (pag. 1025, Z. 13). Der Beschuldigte «schüttelte» den Buschauffeur E.________ während der Fahrt. Er war sich grundsätzlich bewusst, dass ein Streit mit dem Chauffeur während der Fahrt gefährlich ist, aber er konzentrierte sich einzig darauf, seine Meinung kundzutun bzw. seine für ihn wichtigen Punkte zu klären (pag. 189). Er ging E.________ kör- perlich an, um sich seine Aufmerksamkeit zu sichern bzw. seinen Anliegen Nach- druck zu verleihen. Da in oberer Instanz aufgrund des geltenden Verschlechterungs- verbots ohnehin nur eine versuchte Störung des öffentlichen Verkehrs Verfahrens- gegenstand bildet, erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der ein- getretenen Gefährdung. Die Kammer hält dennoch fest, dass ein kurzes Festhalten und Schütteln des Buschauffeurs zwar unvorhersehbare Reaktionen hervorrufen könnte, im vorliegenden Fall aber keine erhöhte Möglichkeit für einen Kontrollverlust über den Bus oder eine Kollision geschaffen wurde. Dies nicht zuletzt, weil das Ver- kehrsaufkommen zu dieser Zeit eher gering gewesen sein dürfte. Bezüglich des Ablaufs im hinteren Teil des Busses kann vorab auf die obigen Erwä- gungen verwiesen werden. Demnach versetzte der Beschuldigte C.________ meh- rere wuchtige Faustschläge in den Kopfbereich. Um den Beschuldigten zu stoppen, nahm E.________ diesen von hinten in den Würgegriff. Gemäss eigenen Aussagen «schlug» der Beschuldigte daraufhin aus und wehrte sich (pag. 188 Z. 102 f., pag. 1046 Z. 21). Wie genau, konnte er nicht mehr sagen. Sowohl der Beschuldigte wie auch E.________ und weitere Anwesende haben ausgesagt, dass im Anschluss beide Vorgenannten im gegenüberliegenden Busabteil zu Boden fielen. Wie genau E.________ sich die (unstrittigen) Verletzungen zuzog, lässt sich nicht erstellen. Gemäss E.________ erhielt er einen Schlag an den Kopf, wobei er nicht sagen konnte, ob mit der Faust oder dem Ellbogen. Ebenso konnte er nicht sagen, ob der Beschuldigte ihn schlagen oder sich einfach befreien wollte (pag. 136 f.). An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab E.________ zu Protokoll, er habe den Beschuldigten in den Würgegriff genommen und sei mit ihm zu Boden gegangen. Dort habe er auch «einen» erwischt. Dies habe er erst im Nachhinein realisiert, da er etwas «bläm» war. Da er den Beschuldigten im Würgegriff hatte, habe dieser ja nur mit seinem linken Ellenbogen gegen ihn schlagen können. Auf Nachfrage gab er an, er nehme an, dass der Schlag mit dem Ellbogen erfolgt sei. Zu den Angaben von E.________ ist festzuhalten, dass die Auseinandersetzung in die- ser Phase dynamisch war und sich auf engem Raum abspielte, was aufgrund der notorisch beschränkten menschlichen Aufnahme-, Speicherungs- und Wiedergabe- fähigkeit eine exakte nachträgliche Rekonstruktion erschwert. Die verschiedenen Verletzungen sind letztendlich beweismässig kaum auf einen einzigen Schlag des Beschuldigten zurückzuführen. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass E.________ den Beschuldigten bewusst zu Boden führen wollte und sich dabei selbst verletzte. Dagegen spricht vorab, dass sie gemeinsam ins gegenüberliegende Abteil fielen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass E.________ den Beschuldig- ten im Würgegriff von C.________ entfernen wollte, die Gegenwehr jedoch zum Sturz führte. Ob die Verletzungen daher vom Sturz oder von einem Schlag oder an- 22 derweitig (denkbar wäre etwa ein Zusammenprallen mit den Köpfen) verursacht wur- den, ist nicht zentral. Es ist erstellt, dass die (unstrittigen) Verletzungen auf die (un- strittige) Gegenwehr des Beschuldigten zurückzuführen ist, der Beschuldigte also diese verursachte. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass er E.________ verletzen wollte. Durch seine körperliche Gegenwehr nahm er entsprechende Ver- letzungen jedoch in Kauf. Der Sachverhalt (bzw. die Sachverhalte) gemäss Anklage sind im Sinne der obigen Erwägungen erstellt. Dabei ist zu präzisieren, dass durch die Handlungen des Be- schuldigten keine erhöhte Möglichkeit für einen Kontrollverlust über den Bus oder eine Kollision bestand. III. Rechtliche Würdigung 10. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB), ev. einfa- che Körperverletzung z.N. von C.________ (Ziff. I.1. AKS) 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Kör- per, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, ge- brechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Even- tualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Be- weggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlich- keit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die 23 Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrschein- lich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen wer- den. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm be- kannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchan- cen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit als Tatfrage im Beweisverfahren zu klären. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvor- satz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Um- stände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbeson- dere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.5; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispiels- weise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2 S. 157; Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der all- gemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigun- gen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtli- che Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftig- keit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenstän- den oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile des Bundes- gerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 24 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Dass der- artige Umstände in anderen zu beurteilenden Fällen vorgelegen haben, bedeutet nicht, dass sie für die Erfüllung des Tatbestandes zwingend erforderlich wären. Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des mensch- lichen Körpers und Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Die Rechtsprechung bejahte verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperver- letzung, dies insbesondere bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten Opfern sowie beim (sich verwirklichten) Risiko eines unkontrollier- ten Sturzes auf den Boden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. De- zember 2021 E. 1; 6B_924/2021 vom 5. November 2021 E. 1 f.; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1; 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4). In den Urteilen 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 und 6B_758/2010 vom 4. April 2011 (heftiger Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbo- gen/Arm gegen das Gesicht des Opfers mit tödlichen Folgen) ging das Bundesge- richt von einer (eventual-) vorsätzlichen schweren Körperverletzung aus, wobei der Täter gleichzeitig wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde (Urteile 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.3 f.; 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4). In anderen Fällen blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25; Urteile des Bundesgerichts 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3; 6B_176/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2; 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1 und 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1; 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2; 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3; 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3). 10.2 Tatbestandsmässigkeit im vorliegenden Fall Die Kammer bejaht aus folgenden Gründen die Inkaufnahme von bleibenden Schä- digungen bzw. von schweren inneren Kopfverletzungen oder schweren Verletzun- gen der Augen durch den Beschuldigten: C.________ war im Tatzeitpunkt 72-jährig. Der Beschuldigte hatte erkannt, dass er es mit einem älteren Herrn zu tun hatte, bezeichnete er ihn doch in der vorausge- gangenen verbalen Auseinandersetzung als «alten Knacker» (pag. 91, Z. 57). Bei den Faustschlägen sass C.________ an seinem Platz im Bus und hatte aufgrund der beengten Verhältnisse keinerlei Möglichkeit, den Schlägen auszuweichen. Ge- genwehr gegen den 185cm grossen und rund 110kg schweren Beschuldigten (pag. 68) war für C.________ altershalber und in sitzender Position nicht möglich. Der neben ihm im Gang stehende Beschuldigte hatte sein Opfer völlig in seiner Ge- walt. Diesem blieb nichts Anderes übrig, als die Hände vor das Gesicht zu erheben, was kaum Schutz bot. Mit seiner überlegenen Konstitution und Position konnte der Beschuldigte massiv und zunächst ungehindert auf C.________ einwirken. Er schlug mit der geballten rechten Faust mehrmals, mindestens zweimal, mit grosser Wucht gezielt gegen den Kopf des unter ihm sitzenden Opfers. Gemäss den glaubhaften Beschreibungen der 25 Anwesenden verlor der Beschuldigte in dieser Phase völlig die Kontrolle über sich (dies zeigt sich auch anhand der unmittelbar danach begangenen einfachen Körper- verletzung zum Nachteil von D.________; vgl. die Ausführungen zur Strafzumes- sung in E. 16.2.2 unten). Es ging ihm nicht darum, C.________ von einer telefoni- schen Polizeimeldung abzuhalten. Dieser hatte das Mobiltelefon längst nicht mehr in den Händen. Seine Handlungen lassen sich lediglich als Vergeltung für die erfolgte Polizeimeldung erklären. Er liess nicht aus eigenem Antrieb von seinem Opfer ab. Nur durch die physische Intervention des Buschauffeurs konnten weitere Schläge gegen den Kopf C's.________ verhindert werden. C.________ erlitt einen mehrfachen Nasenbeinbruch, einen Eindrückungsbruch des Siebbeins, ein blaues Auge und mehrere, Rissquetschwunden im Gesicht, nament- lich im Stirn- und Augenbrauenbereich sowie am rechten Augenunterlied, die einen nicht unerheblichen Blutverlust nach sich zogen und genäht werden mussten (pag. 77; pag. 38 ff.; pag. 50 ff.). Die erlittenen Verletzungen sind somit durchaus gravierend und die Auswirkungen hielten eine gewisse Zeit an (pag. 1035, Z. 2 ff.) – wenn sie auch keine vollendete schwere Körperverletzung darstellen. Die Faust- schläge des kräftig gebauten Beschuldigten im Stehen gegen den Kopf des sitzen- den, älteren, körperlich unterlegenen Opfers – spezifisch gegen das rechte Auge und die Schläfe – hatten das Potenzial, eine schwerwiegende innere Kopfverletzung oder eine schwerere Verletzung des Auges mit einer Sehminderung zu verursachen. Eine solche hätte bereits bei den erfolgten Schlägen eintreten können (vgl. dazu auch die Beurteilung des IRM; pag. 53). Nach Ansicht der Kammer wäre es mit grosser Wahr- scheinlichkeit zu einer derartigen, schwerwiegenden Verletzung gekommen, wenn E.________ nicht interveniert, den Beschuldigten von hinten umklammert und ihn dadurch von weiteren, unkontrollierten und heftigen Faustschlägen abgehalten hätte. Es liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte dem Opfer bewusst schwere Ver- letzungen zuführen wollte. Der Beschuldigte wusste jedoch gestützt auf die allge- meine Lebenserfahrung, dass mehrere gezielte und wuchtige Faustschläge gegen den Kopf eines älteren, sitzenden Opfers, das keine Ausweich- und begrenzte Ab- wehrmöglichkeiten hat, zu schwerwiegenden Kopf- oder Augenverletzungen führen können. Dennoch führte er die Schläge aus und nahm damit die entsprechenden Verletzungen in Kauf. Er handelte folglich eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbe- stand von Art. 122 StGB ist erfüllt, nicht hingegen sämtliche objektiven Tatbestands- merkmale. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung vor. 10.3 Rechtswidrigkeit und Schuld Die Verteidigung macht oberinstanzlich Putativnotwehr, evtl. als Exzess, geltend. Der Beschuldigte habe sich in einer Paniksituation befunden, nachdem C.________ das Mobiltelefon zur Hand genommen habe. Er habe nach seiner Vorstellung einen Angriff abwehren müssen und daher nicht rechtswidrig gehandelt (pag. 1380). Aus den Angaben der Verteidigung und des Beschuldigten erschliesst sich nicht, inwiefern dieser nach seiner Vorstellung einen Angriff erwartet habe. Der Beschul- digte sagte konstant aus, er habe das Mobiltelefon in den Händen C's.________ als solches erkannt. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Gefahrenpotenzial nach sei- 26 ner Vorstellung von einem Mobiltelefon hätte ausgehen sollen. Der Beizug der Poli- zei stellt keinen rechtswidrigen Angriff dar. Gleiches gilt für die mehrmalige Behaup- tung, er habe den Eindruck gehabt, alle im Bus seien gegen ihn gewesen (pag. 1377, Z. 16 ff.). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes oder einer un- mittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme von Putativnotwehr (BGE 93 IV 81 E. b). Der Beschuldigte handelte nicht in der irrigen Annahme, es stehe ein Angriff gegen ihn bevor. Eine Notwehrsituation lag auch nach seiner Vorstellung nicht vor. Er handelte rechtswidrig. Mit Verweis auf die oberinstanzliche Beweiswürdigung lag ferner keine massgebli- che Intoxikation durch Alkohol oder Betäubungsmittel vor. Er handelte schuldhaft. 10.4 Fazit Es sind keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe gegeben. Der Beschul- digte ist somit wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu erklären. Eine mehrfache Tatbegehung, wie in der Anklageschrift erwähnt (pag. 942 f.), ist nicht ersichtlich und ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des geltenden Ver- schlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen. 11. Einfache Körperverletzung z.N. von E.________ (Ziff. I.2. AKS) Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schä- digt. Bezüglich der einfachen Kopfverletzung zum Nachteil von E.________ kann vollum- fänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So hat die Vorin- stanz nicht nur die rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt, sondern auch über- zeugend erwogen, dass die Handlungen des Beschuldigten bzw. die Verletzungen von E.________ den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllen (pag. 1176 f.). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausgeführt hat, hatte der Beschuldigte nicht die Absicht, E.________ zu verletzen. Er wollte sich vorab aus dem Würgegriff befreien (pag. 1178). Dazu schlug er aus und setzte Körperkräfte ein. Dabei nahm er in Kauf, E.________ Verletzungen in der Art der erlittenen zuzufügen. Entsprechend liegt ein eventualvorsätzliches Handeln vor. Ebenso kann bezüglich der Rechtswidrigkeit auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 1178 f.): Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff ein einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung («ohne Recht angegriffen») geht hervor, dass Notwehr nur gegen rechtswidrige Angriffe zulässig ist. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat der Beschuldigte C.________ mit Faustschlägen gegen den Kopf (rechtswidrig) angegriffen. Die Intervention von E.________ – den Beschuldig- ten in den Würgegriff zu nehmen und ihn derart von weiteren Schlägen abzuhalten – war im Rahmen der Notwehrhilfe gerechtfertigt. Da E.________ folglich nicht rechtswidrig handelte, kann sich der Beschuldigte vorliegend nicht auf rechtferti- gende oder entschuldbare Notwehr gemäss Art. 15 f. StGB berufen kann (vgl. Urteil 27 des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2.). Seine Handlun- gen waren somit rechtswidrig. Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Entsprechend hat ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ zu erfolgen. 12. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2. AKS) 12.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Als Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB gelten ferner Angestellte von Personenbeför- derungsbetrieben des Gemeinwesens oder damit beauftragter privater Organisatio- nen, die mit einer Bewilligung vom Bundesamt für Verkehr ausgestattet sind. Als Amtshandlung gilt jede Tätigkeit eines Beamten in seiner öffentlich-rechtlichen Funk- tion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausü- bung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufga- ben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Beim An- griffsobjekt muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln. Abs- trakte Amtshandlungen wie eine Personenfahndung oder blosse Zustände wie das Institut der Haft haben nicht als solche zu gelten und fallen nicht in den Anwendungs- bereich (zum Ganzen ISENRING, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum StGB, 21. Auflage, Art. 285 N 7a). Der Tatbestand umfasst drei verschiedene Tatvarianten, wobei vorliegend nur die Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung interessieren: Eine Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt oder Drohung ist bereits gegeben, wenn die Tathandlung den reibungslosen Ablauf einer Amtshandlung beeinträchtigt (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 5). Eine Behinderung genügt daher bereits, womit ein eigentliches Verhindern explizit nicht vorausgesetzt wird. Der tat- bestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel, namentlich Gewalt und Drohung (BGE 90 IV 137). Gewalt bedeutet physische Einwirkung auf den Amtsträger, die aber nicht notwendi- gerweise die Aufwendung körperlicher Kraft erfordert (ISENRING, a.a.O., Art. 285 N 9). Die Einwirkung muss aber eine gewisse Intensität aufweisen (BSK StGB-HEIM- GARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 6). Bei der Bestimmung der erforderlichen Intensität ist auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 6). Drohung meint die Androhung eines ernstlichen Nachteils und entspricht Art. 181 StGB. Die Androhung muss somit 28 geeignet sein, einen durchschnittlich besonnenen Beamten in der jeweiligen Position gefügig zu machen (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 10 f.). Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren körperlichen Aggression und ent- spricht dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 15; ISENRING, a.a.O., Art. 285 N 11a). Auch hier bedarf es wiederum einer gewissen Intensität (BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 15). Verlangt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Der Angriff muss während der Amtshandlung, also nicht zu dessen Behinderung, erfolgen (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch – Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 285 N 8). Dem Täter muss aber bewusst sein, dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift, so dass faktisch re- gelmässig mindestens Eventualvorsatz auch hinsichtlich der Behinderung vorliegen dürfte (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 N 8). Diese Tatbestandsvariante ist subsi- diär und gelangt aus Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Hinderung oder man- gels tatbestandsmässigen Erfolgs der Nötigung zur Anwendung (BSK StGB-HEIM- GARTNER, 4. Auflage, Art. 285 N 14). 12.2 Subsumtion Die erstellten Handlungen des Beschuldigten gegen den Buschauffeur und Beamten E.________ lassen sich in zwei Phasen unterteilen: 1. Der Beschuldigte redete während der Fahrt auf E.________ lautstark ein, packte ihn am Arm und schüttelte ihn, wodurch dieser beim Lenken des Busses behin- dert wurde. E.________ hielt den Bus wegen dem Verhalten des Beschuldigten bei der nächsten Haltestelle an und die Weiterfahrt verzögerte sich. 2. Als E.________ den Beschuldigten im stillstehenden Bus packte und von C.________ wegzerrte, ging dieser E.________ tätlich an und versetzte ihm auf unbekannte Weise, womöglich mit seinem Ellenbogen, den Fäusten oder den Händen, mehrere Schläge gegen die Arme und den Kopf. In der ersten Phase wollte der Beschuldigte die Aufmerksamkeit von E.________ erlangen, um das vorausgegangene Gespräch über den Vorfall vom 17. Dezember 2018 wieder aufzunehmen. Sein Auftreten und seine Äusserungen während der Fahrt, verbunden mit den vorbestehenden Spannungen wegen des Vorfalls vom 17. Dezember 2018 und des Gesprächs beim Einsteigen in den Bus, wirkten auf den Buschauffeur bedrohlich, wie dieser mehrmals betonte. Durch das Packen des Arms und das Schütteln des Buschauffeurs, während dem dieser den Bus lenkte und nicht adäquat darauf reagieren konnte, signalisierte der Beschuldigte zudem Beharrlich- keit und die Bereitschaft, die bis dahin verbale Auseinandersetzung auf physischer Ebene auszutragen. Die physischen Einwirkungen gegen den Buschauffeur E.________ in der ersten Phase erreichen die für eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB geforderte Intensität noch gerade nicht. Die Tatvariante des tätlichen Angriffs fällt dahin. Demgegenüber ist das Verhalten insgesamt als bedrohliches Gebaren gegen den Buschauffeur einzustufen. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass N.________ intervenierte und C.________ die Polizei verständigte. Der Buschauffeur E.________ sah sich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten veranlasst, den 29 Bus bei der nächsten Gelegenheit anzuhalten. Dadurch erschwerte und beeinträch- tigte der Beschuldigte den ungestörten, fahrplanmässigen Busverkehr – eine Hand- lung, die innerhalb der amtlichen Befugnisse von E.________ lag. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit (objektiv) die Tatvariante der Hinderung einer Amtshand- lung durch Gewalt oder Drohung. Dem Beschuldigten war klar, dass sein Auftreten, seine Äusserungen sowie das Pa- cken und Schütteln des Arms von E.________ gerade bei ihrem vorbelasteten Ver- hältnis von diesem als bedrohlich aufgefasst werden und ihn an seiner Aufgabener- füllung als Buschauffeur hindern könnten. Sein Handeln zielte in erster Linie darauf ab, die Aufmerksamkeit des Buschauffeurs zu erlangen. Dass dieser an seiner Buschauffeurstätigkeit gehindert wird, nahm er in Kauf. Er handelte somit Eventual- vorsätzlich, was für die Tatbestandsmässigkeit ausreichend ist. Betreffend die zweite Phase ist zu prüfen, ob die Intervention des Buschauffeurs zu Gunsten von C.________ als Amtshandlung einzustufen ist, bei welcher er vom Be- schuldigten tätlich angegangen wurde. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich dabei um eine Begleithandlung zu seiner amtlichen Tätigkeit als Buschauffeur. Er trat in dieser Situation durchaus als Amtsperson, quasi als «Kapitän des Schiffs», auf und wollte den angegriffenen Fahrgast schützen. Dabei wurde er vom Beschul- digten tätlich angegangen und er erlitt eine einfache Körperverletzung. Gestützt auf die obigen Erwägungen steht fest, dass der Beschuldigte den entspre- chenden Tatbestand mehrfach erfüllt hat. Vorinstanzlich wurde er jedoch nicht we- gen mehrfacher Tatbegehung schuldig gesprochen. Ein mehrfacher diesbezüglicher Schuldspruch kommt infolge des Verbots der reformatio in peius nicht in Betracht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte ist somit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu er- klären. 13. Störung des öffentlichen Verkehrs (Ziff. I.2. AKS). Der Störung des öffentlichen Verkehrs macht sich gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB straf- bar, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Art. 237 Ziff. 1 StGB setzt unter anderem objektiv eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben mindes- tens eines anderen Menschen und subjektiv Vorsatz zur Schaffung dieser Gefähr- dung voraus (BSK StGB-FIOLKA, 4. Auflage, Art. 237 N 22 f. und N 27). Der subjek- tive Tatbestand verlangt, dass der Täter die Gefahr erkannt und trotzdem tatbe- standsmässig gehandelt hat. Wie in der oberinstanzlichen (und der vorinstanzlichen) Beweiswürdigung festge- stellt, manifestierte sich durch das Packen und Schütteln des Arms des Buschauf- feurs, der den Bus bei voller Fahrt lenkte, keine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen. Die Buspassagiere beschrieben keine unerwarteten Fahrmanö- ver oder Ausschwenker als Anzeichen eines drohenden Kontrollverlusts. E.________ hatte den Bus bis zur nächsten Haltestelle unter Kontrolle und hielt ein umgehendes Anhalten nicht für nötig. Somit bestand weder für die Buspassagiere 30 noch für andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte Möglichkeit für Personenschäden, die eine Kollision hätte mit sich bringen können. Die geschaffene Gefahr war vorlie- gend rein abstrakter Natur. Ein strafbarer Versuch ist entgegen der Vorinstanz ebenso wenig gegeben. Ein Ver- such liegt vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne alle objektiven Tatbestandselemente zu verwirklichen (BGE 131 IV 152). Es sind keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte eine Gefährdung herbeiführen wollte. Wäre es ihm um die Schaffung einer konkreten Gefahr für die Passagiere oder andere Verkehrs- teilnehmer gegangen, hätte er stärker auf den Buschauffeur eingewirkt und mit grös- ster Wahrscheinlichkeit nicht wegen der Intervention von N.________ von ihm ab- gelassen. Er hatte sich in dieser Phase des Geschehens noch im Griff; der mehrfach erwähnte turning point kam erst später. Gleichermassen lässt sich nicht eindeutig bestimmen, dass der Beschuldigte eine allfällige konkrete Gefährdung anderer Per- sonen durch sein Verhalten absehen konnte und diese wissentlich in Kauf nahm. Der Beschuldigte hat sich demnach nicht der versuchten Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gemacht. Da der vorliegende Vorwurf in Idealkonkurrenz zum Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte steht resp. da für den entsprechenden Sachverhalt ein (anderweitiger) Schuldspruch erfolgt, hat in diesem Punkt kein Freispruch zu ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2.). IV. Strafzumessung 14. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1192 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung eines versuchten Delikts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldange- messene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen ist. Die derart ermittelte hypo- thetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine 31 weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als ver- schuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hin- weis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmäs- sigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Ver- fügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässig- keit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgespro- chen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander ver- knüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammen- hang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 15. Wahl der Strafart, Methodik und Strafrahmen Nebst den oben abgehandelten Vorwürfen bezieht sich die Strafzumessung auf die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.3. AKS), mehrfacher Sachbeschädigung (mit Ausnahme der geringfügigen i.S.v. Art. 172ter StGB; Ziff. I.4.2. und I.4.3. AKS) sowie mehrfacher Beschimpfung (Ziff. I.5. AKS). Obwohl methodisch zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre (vgl. dazu oben Ziff. 14 sowie BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3), kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen wer- den, dass die Kammer für sämtliche Delikte die Sanktionierung mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 Abs. 1 StGB) – für angezeigt hält. Die versuchte schwere Körperverletzung könnte grundsätzlich auch mit einer Geldstrafe geahndet werden (vgl. Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 2 StGB). Jedoch fällt das Tatverschulden, wie aufzuzeigen sein wird, deutlich zu schwerwiegend aus, als dass der Unrechtsgehalt der Tat mit einer Geldstrafe angemessen abgebildet würde. Die 32 einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von E.________ und D.________, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die zweifache Sachbe- schädigung zum Nachteil von E.________ und von C.________ erfolgten zeitglich und waren überdies sachlich und örtlich eng mit der versuchten schweren Körper- verletzung verwoben. In der Gesamtheit ist somit auch für jede dieser Taten eine Freiheitsstrafe geboten. Der Vorfall vom 27. Dezember 2018 zeigt überdies eine mangelnde Impulskontrolle seitens des Beschuldigten, was eine künftige Gefahr wei- terer Vergehen oder Verbrechen gegen Leib und Leben nahelegt. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft und zeigte offenbar schon in der Vergangenheit eine gewisse Renitenz gegen Behörden und Beamte (pag. 1354 f.). Entgegen der Verteidigung handelt es sich dabei nicht bloss um Beschaffungskriminalität (vgl. pag. 1381). Eine Freiheitsstrafe erscheint somit geboten, um ihn von künftigen Verbrechen und Ver- gehen abzuhalten. Für all diese Taten ist somit eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Demnach ist vorliegend eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei zunächst die Einsatz- strafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzusetzen ist. Die Einsatzstrafe ist anschliessend in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das konkrete Strafmass festzulegen. Der Straf- rahmen der Freiheitsstrafe reicht von 3 Tagen bis zu 10 Jahren (Art. 122 i.V.m. Art. 40 StGB). Gründe für eine Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens liegen nicht vor. Davon auszuklammern sind die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche we- gen Beschimpfung, die lediglich mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können (Art. 177 Abs. 1 StGB). Für diese ist ebenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Strafrahmen für die Geldstrafe reicht von 3 bis 90 Tagessätzen (Art. 177 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Auch hier sind keine Gründe für ein Über- oder Unterschreiten ersichtlich. 16. Strafzumessung zur Freiheitsstrafe 16.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1. AKS) 16.1.1 Objektive Tatschwere Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen In- tegrität und die körperliche und geistige Gesundheit andererseits (GETH, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Auflage, Vorbemerkungen 122-126 N 4 f.). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Zu berücksichtigen ist, dass der Straf- und Zivilkläger immerhin zahlreiche Verletzungen erlitten hat, unter anderem einen multiplen Nasenbruch sowie eine Augenverletzung. Ein Spitalaufenthalt oder grössere medizinische Eingriffe waren allerdings nicht notwendig; die Genesung ins- besondere der Augenverletzung gestaltete sich aber eher langwierig. 33 Ins Gewicht fällt vorliegend die Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unver- sehrtheit bzw. Gesundheit des Opfers. Die Verletzungen, die hier im Raum standen, hätten schwer wiegen können. Durch die Faustschläge gegen den Kopf des Opfers bestand eine Gefahr erheblicher Schädel- und Hirnverletzungen, zumal dieser die Angriffe kaum abwehren konnte. Schliesslich hätte C.________ durch das Vorgehen des Beschuldigten ein Auge verlieren bzw. jedenfalls eine dauerhafte Sehbehinde- rung erleiden können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der versuchte schweren Körperverletzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Zur Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass die einzelnen Schläge gegen den Kopf, welche den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung be- gründeten, bei isolierter Betrachtung im unteren Verschuldensbereich liegen. Letzt- endlich führten sie zur Bejahung der entsprechenden Qualifikation, während durch- aus Vorgehen mit höheren Risiken von schweren Verletzungen denkbar sind. Der Beschuldigte ging mit erheblicher Gewalt vor. Immerhin nutze er für die Tat keine Waffen oder Gegenstände. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von einer tiefen Frustrationstoleranz und mangelnder Impulskontrolle. Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Her- beiführung der Rechtsgutverletzung wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem leichten bis mittelschweren objektiven Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten auszugehen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung war nicht das eigentliche Hand- lungsziel. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sein Handeln schwere Körperver- letzungen nach sich ziehen kann und nahm diese auch in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich han- delnden Täter ein geringeres Verschulden. Der Beschuldigte verlor aus nichtigen Gründen die Kontrolle über sich und schlug ohne erkennbares Ziel auf das ihm unbekannte Opfer ein. Zudem liess er einzig vom Opfer ab, weil er durch einen Dritten weggezogen wurde. Dies erscheint leicht ver- schuldenserhöhend. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der vorgängige, moderate Alkoholkonsum hatte keinen nennenswerten Einfluss auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und führt zu keiner Reduktion des Verschuldens. Insgesamt wirkt sich das eventualvorsätzliche Handeln deutlich verschuldensmin- dernd aus. Die nichtigen Beweggründe andererseits führen zu einem etwas erhöhten Verschulden. In der Summe reduzieren die subjektiven Tatkomponenten das Ver- schulden des Beschuldigten. Es ist von einem leichten Verschulden im oberen Be- reich auszugehen. Für das vollendete Delikt wäre von einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten auszugehen. 34 16.1.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch lediglich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a StGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzentscheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter an- derem von der Nähe des tatbestandmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Fol- gen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und wie schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48a N 24). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 28). Vorliegend blieb es bei einem vollendeten Versuch, was zu einer Reduktion der Strafe führt. Das Opfer erlitt einerseits zwar nicht allzu gravierende Verletzungen, andererseits ist es nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern weitgehend dem Zufall zu verdanken, dass nicht schwerwiegendere Verletzungen eingetreten sind. Zu berücksichtigen ist auch, dass einzig die Intervention eines Dritten dazu führten, dass der Beschuldigte das Opfer nicht weiter schlug. Mit Blick auf die Deliktskategorie Leib und Leben – in der zwischen Versuch und Erfolgseintritt doch ein virulenter Unterschied besteht – erscheint eine Reduktion von 8 Monaten angemessen, woraus eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 16.1.4 Fazit zur Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt 24 Monate Freiheitsstrafe. 16.2 Asperation 16.2.1 Betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von E.________ (Ziff. I.2. AKS) E.________ umklammerte den Beschuldigten, um ihn von C.________ wegzuzer- ren. Von dessen Gegenwehr trug er mehrere leichte Blessuren davon. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist sehr leicht. Der Beschuldigte wollte sich aus dem Klam- mergriff von E.________ befreien. Obwohl die Intervention von E.________ gerecht- fertigt war und C.________ vermutlich vor schweren Verletzungen bewahrte, er- scheinen die Befreiungsversuche aus Sicht des Beschuldigten noch gerade nach- vollziehbar. In seinem Handeln ist in diesem Punkt keine besondere Verwerflichkeit zu erkennen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was die Tatschwere relativiert. Das von der Vorinstanz veranschlagte Strafmass von 30 Tagen Freiheitsstrafe erscheint der Kammer eher tief, aber angemessen. Diese werden im Umfang von 20 Tagen 35 asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und 20 Tagen. 16.2.2 Betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.________ (Ziff. I.3. AKS) Zum entsprechenden Sachverhalt des Schuldspruchs wird auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen (pag. 1175 f.). D.________ erhob sich von ihrem Sitz im Bus, um dem stark blutenden C.________ mit Taschentüchern zur Hilfe zu eilen. Sie gelangte aus blossem Zufall in den Weg des Beschuldigten. Dieser verpasste ihr mit der Faust unvermittelt einen starken Schlag ins Gesicht, sodass sie umfiel und für kurze Zeit das Bewusstsein verlor. Die im Tatzeitpunkt 58-Jährige erlitt eine Rissquetschwunde über dem Nasenrücken (pag. 58 ff.; pag. 87 ff.). Die Heilung erforderte mehrere Arztkonsultationen und dau- erte einige Zeit (pag. 1027, Z. 7 ff.). Die Folgen der Tat sind nicht zu verharmlosen. Stark ins Gewicht fällt die Verwerflichkeit des Handelns. Der Beschuldigte wurde aus absolut nichtigem Anlass gegen eine völlig Unbeteiligte gewalttätig. Er streckte D.________ quasi en passant auf dem Weg aus dem Bus mit einem Faustschlag nieder, obwohl diese in keinerlei Weise eine Bedrohung für ihn darstellte. Es hätte deutlich mildere Mittel gegeben, sie aus dem Weg zu bugsieren, wenn es dem Be- schuldigten darum gegangen wäre. Es liegt ein sinnloser Gewaltakt vor, der bei un- günstiger Verkettung der Umstände auch zu erheblichen Verletzungen beim Opfer hätte führen können. Das Handeln des Beschuldigten war grob verwerflich. Das Ver- schulden des Beschuldigten ist noch leicht, liegt dort aber im oberen Bereich. Ange- messen unter Würdigung der objektiven Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was deliktsimmanent ist. Der Zweck des Faustschlags erschliesst sich der Kammer, wie bereits ausgeführt, nicht. Rechtskonformes Verhalten wäre uneinge- schränkt möglich gewesen. Die subjektive Tatschwere ist neutral. Angemessen erscheint folglich eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Davon werden 6 Monate asperiert. Das Zwischenresultat beträgt somit 30 Monate und 20 Tage. Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Strafmass von 28 Monaten, an das die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots gebunden ist, damit bereits überschritten wurde. 16.2.3 Betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. I.2. AKS) Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand per 1. Ja- nuar 2021) sehen als Referenz für einen Täter, der sich gewaltsam seiner Fest- nahme widersetzt, indem er dem Polizisten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, 20 Strafeinheiten vor (S. 51). Die vorliegenden Einwirkungen auf E.________, während dieser den Bus lenkte, sind als leicht einzustufen. Dass das Verhalten des Beschuldigten insgesamt be- drohlich war, ist ein Merkmal zur Begründung des Tatbestands und hat einge- schränkte Bedeutung zur Quantifizierung des Erfolgs. Dieser wiegt insgesamt sehr leicht. 36 Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was die Tatschwere weiter relativiert. Die von der Vorinstanz veranschlagte Strafe von 15 Tagen erscheint angemessen. Diese wird im Umfang von 10 Tagen asperiert, wodurch die Kammer zu einem Zwi- schenresultat von 31 Monaten gelangt. 16.2.4 Betreffend mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. I.4.2. und I.4.3. AKS) Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (pag. 1198 f.): Gemäss den VBRS - Richtlinien ist bei einer Sachbeschädigung, bei der der Täter den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und dabei einen Schaden von knapp über Fr. 300.00 verursacht, von einer Strafe von 15 Einheiten auszugehen. Die kriminelle Energie war hier bei A.________ nicht gross. Die entsprechenden Beschädigungen sind eher als "Nebeneffekte" seines Handelns zu qualifizieren, die er aber mindestens in Kauf nahm. Auch wenn der Schaden bei der F.______ AG mit Fr. 600.00 fast doppelt so hoch wie im Referenzsachverhalt ist, sind in den Augen des Gerichtes keine Elemente ersichtlich, die eine Abweichung von der genann- ten Strafe rechtfertigen würde. Aus diesem Grund ist bei diesen beiden Sachbeschädigungen von einer Strafe von jeweils 15 Einheiten auszugehen. Zu asperieren sind jeweils 10 Tage Freiheitsstrafe, total ausmachend 20 Tage. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten und 20 Tagen. 17. Strafzumessung zur Geldstrafe wegen mehrfacher Beschimpfung (Ziff. I.5. AKS) Die Strafzumessung bezieht sich auf drei Vorfälle, die eine Verurteilung wegen mehr- facher Beschimpfung nach sich zogen. Da sich die einzelnen Taten hinsichtlich des Verschuldens kaum unterscheiden, wird die Einsatzstrafe anhand des ersten Vorfalls vom 17. Dezember 2018 gebildet. Im Sinne einer Referenz empfehlen die VBRS- Richtlinien für einen Täter, der den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zu zehn Personen) als "Arschloch", "Wixer" und "dumme Siech" bezeichnet, 10 Strafeinheiten. Der Beschuldigte beschimpfte E.________ am 17. Dezember 2018 im Bus vor an- deren Fahrgästen als «Arschloch», «Wixer», «Vollidiot» und «hirnamputiert». Mit diesen Ausfälligkeiten brachte er seinen Unmut darüber zum Ausdruck, dass E.________ das Stoppsignal ignoriert haben soll und der Beschuldigte in strömen- dem Regen habe nach Hause laufen müssen (pag. 1375 f.). Der Beschuldigte han- delte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral zu bewerten ist. Das Tat- verschulden ist mit dem obigen Referenzsachverhalt vergleichbar und eine Gelds- trafe von 10 Tagessätzen erscheint angemessen. Für den zweiten Vorfall vom 27. Dezember 2018, bei dem der Beschuldigte E.________ mit denselben Beschimpfungen bedachte, erscheinen ebenfalls 10 Ta- gessätze angemessen. Diese werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs hälftig asperiert. Es ergibt sich ein Zwischenresultat von 15 Tagessätzen Geldstrafe. Beim dritten Vorfall beschimpfte der Beschuldigte nach seiner Anhaltung auf der Po- lizeiwache in Münsingen vier Polizeibeamte als "frustrierti Souhüng", "truurigi 37 Souhüng", "verdammti Arschlöcher", "Nuttensohn", "Wixer" und "Bastarde". In Bezug auf jeden der vier Polizeibeamte erscheinen 10 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Der erste Vorfall wird im Umfang von rund ⅔, konkret mit 7 Tagessätzen, asperiert. Die übrigen 3 Vorfälle werden aufgrund des zeitlichen und örtlichen Zusammen- hangs hälftig, also mit jeweils 5 Tagessätzen, asperiert. Entsprechend resultiert für die Beschimpfungen unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen eine Geldstrafe von 37 Tagessätzen. 18. Täterkomponenten Es wird vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1201 ff.). Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen und hat nach der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung geheiratet. Er hat ein gutes Verhältnis zum Sohn seiner Ehefrau aus erster Ehe. Eigene Kinder hat er noch nicht. Für seine Arbeit in einem Call Center absolviert der Beschuldigte zurzeit eine Weiterbildung zum Versiche- rungsberater. Gegen ihn wurden Verlustscheine im Betrag von rund CHF 2'500.00 ausgestellt. Betreibungen sind hingegen nicht vermerkt (pag. 1344 f.). Eine beson- dere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte hat vor der Vorinstanz und der Kammer mehrfach seine Reue geäussert und sich entschuldigt (pag. 1045, Z. 18 f.; pag. 1372, Z. 19 ff.). Er hatte seit dem Vorfall mit mehreren Geschädigten Kontakt und sich auch bei diesen ent- schuldigt. Die in erster Instanz anerkannten Zivilforderungen hat er grösstenteils be- glichen. Es sind Bemühungen zur Wiedergutmachung erkennbar. Einsicht in eigenes Fehlverhalten fehlt jedoch. Der Beschuldigte machte bis zuletzt geltend, er habe während der Busfahrt auf Provokationen anderer Passagiere und hauptsächlich des Buschauffeurs E.________ reagieren müssen. Er lastete den Vorfall in erster Linie dem Buschauffeur an, der ihn beim Einsteigen in den Bus auf den 17. Dezember 2018 angesprochen und ihm eine Strafanzeige in Aussicht gestellt habe (vgl. pag. 1375 f.). Die mehrmaligen Versuche, die Schuld den anderen Anwesenden an- zulasten, weist nicht auf tatsächliche Einsicht hin. Gleichermassen bezieht sich seine Reue in erster Linie auf seine persönliche Situation, wohl im Hinblick auf eine dro- hende Landesverweisung. Ebenso wenig hat der Beschuldigte ein umfassendes Ge- ständnis abgelegt. Seine Version weicht in wesentlichen Punkten von derjenigen der übrigen Befragten ab. Geständig war er lediglich in Bezug auf den Vorwurf der mehr- fachen Beschimpfung. Der Beschuldigte weist mehrere Vorstrafen aus. Er wurde mit Urteil des Gerichts- kreises VIII Bern-Laupen vom 14. Juni 2007 unter anderem wegen einfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten ver- urteilt. Ferner wurde er mit Urteil der der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 19. März 2012 erneut unter anderem wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte schuldig erklärt (vgl. zum Ganzen pag. 1354 f.). Die Vor- strafen liegen bereits mehrere Jahre zurück und die Löschfristen sind mithin im Zeit- punkt des Urteils beinahe abgelaufen (vgl. Art. 369 Abs. 1 Bst. b und c i.V.m. Abs. 2 38 und Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung bis zum 22. Ja- nuar 2023 [aStGB]). Er hat sich somit über einen längeren Zeitraum bewährt. Den- noch ist in den vorliegenden, schweren Gewaltdelikten eine Kontinuität zu den teils massiv einschlägigen Vorstrafen zu erkennen. Sie stellen, wie bereits erwähnt, keine blosse Beschaffungskriminalität dar. Trotz der vergleichsweise langen Bewährung wirken sich diese zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Angemessen erschiene grundsätzlich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 31 Mo- naten und 20 Tagen auf 35 Monate. Die Geldstrafe wäre angesichts der einschlägi- gen Vorstrafe desgleichen von 37 auf 40 Tagessätze zu erhöhen. Aufgrund des gel- tenden Verschlechterungsverbots bleibt es indessen beim Strafmass der Vorinstanz, konkret bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie einer Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen. 19. Tagessatzhöhe Der Beschuldigte arbeitet im Vollpensum in einem Callcenter und verdient durch- schnittlich CHF 6'000.00 netto pro Monat (pag. 1351 f.). Das Gehalt variiere auf- grund der Abschlussprovision leicht. Mit seiner Ehefrau lebt er in Gütertrennung (pag. 1375, Z. 1 ff.). Sie ist in der Gastronomie tätig und arbeitet im Teilpensum. Auf- grund einer Lohnpfändung steht ihr zurzeit nur das betreibungsrechtliche Existenz- minimum zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau finanziell unterstützt. Bei einem Nettolohn von CHF 6'000.00, einem Pauschalabzug von 25% und einem Unterstützungsabzug für die Ehefrau von 15% resultiert ein Tagesssatz von CHF 130.00. Die Vorinstanz ist von einem Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 sowie einer Ta- gesatzhöhe von CHF 70.00 ausgegangen (pag. 1205). Das Verschlechterungsver- bot schliesst eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstin- stanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, nicht aus (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann der Tagessatzberechnung wie vorstehend das nunmehr höhere Nettoeinkommen zu Grunde gelegt werden, zumal den Parteien diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde (pag. 1380). 20. Vollzug 20.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Um- stände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei guter Legalprognose besteht von Geset- zes wegen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 42 N 8). 39 Für die Gewährung der Strafaussetzung genügt das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht, BBl 1999 1979, S. 2049). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Gesichtspunkte (wie Vorleben, Charak- ter sowie Verhalten vor und während der Tat) vorzunehmen (ausführlich BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, 4. Auflage, Art. 42 N 46 ff.). Den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann das Gericht teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung des aufzu- schiebenden und des zu vollziehenden Teils im Ermessen des Gerichts. Bemes- sungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils bildet das Ausmass des Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters ei- nerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unter- schreiten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2017 vom 5. Mai 2018 E. 2.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Wel- che Probezeit innerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Cha- rakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Rück- fallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohl- verhalten sein. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). Welche Probezeit in- nerhalb dieses Rahmens angemessen gilt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Ver- urteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteil des Bundesge- richts 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 20.2 Betreffend die Freiheitsstrafe Bezüglich der Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe kann voll- umfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1204 f.). Vorab fällt die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe auf Grund der Strafhöhe nicht in Betracht. Weiter trifft es zu, dass frühere unbedingte Freiheitsstrafen den Beschuldigten nicht von erneuter Delinquenz abbringen konnten. Ebenso zutreffend 40 hat die Vorinstanz jedoch auch erkannt, dass die Vorstrafen doch mehrere Jahre zurückliegen und im Leben des Beschuldigten eine gewisse Stabilisierung eingetre- ten ist. Es ist mithin nicht von einer negativen Legalprognose auszugehen, welche die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs ausschliessen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sowie der Vollzug der Geldstrafe (s. unten) positiven Einfluss auf die Legalprognose haben sollten. Den prognostischen Bedenken auf Grund der Vorstrafen ist insoweit Rechnung zu tragen, als dass weder der zu vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe noch die Probezeit auf das Minimum anzusetzen ist. Das Urteil der Vorinstanz (12 Monate unbedingt, 16 Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren) ist insoweit zu bestätigen. 20.3 Betreffend die Geldstrafe Ebenso kann bezüglich der Geldstrafe auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden (pag. 1205). Der Beschuldigte ist bezüglich Beschimpfungen und ähnli- cher Delikte vorbestraft. Nicht nur im Bus, sondern auch später auf dem Polizeipos- ten liess er sich wiederum zu Beschimpfungen hinreissen. Es ist insoweit von einer ungünstigen Prognose auszugehen und die Geldstrafe ist zu vollziehen. Der teil- weise Vollzug der Sanktion bzw. der Vollzug der Geldstrafe führt zudem bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass bei der Freiheitsstrafe noch nicht von einer Schlecht- prognose auszugehen ist (s. oben). 21. Fazit und konkrete Strafe Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Der Vollzug der verbleibenden 16 Monate wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die vorläufige Festnahme wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. Er wird ferner zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3'900.00 verurteilt. V. Landesverweisung 22. Rechtliche Grundlagen 22.1 Anlasstat Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 41 22.2 Schwerer persönlicher Härtefall und Interessenabwägung Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201, in der Fassung vom 1. Juni 2019) heranziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt vielmehr das Recht der Staaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln (BGE 144 I 266 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Dabei ist die intendierte «massive Verschärfung» (BGE 145 IV 55 E. 4.3 mit Hinweis) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.4.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; je mit 42 Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt bzw. ob die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten überwiegen ist eine Gesamtbetrachtung notwendig; dabei sind auch gelöschte Vorstrafen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E.2.2.1). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen ausländischen Personen wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise auf Grund eines Schulbesuchs in der Schweiz –, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1388/2019 vom 30. November 2020 E. 2.1.2 und 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.5). Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.4; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundes- gerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) zu beachten. Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil in Sachen I.M. c. Suisse vom 9. April 2019, Req. 23887/16, Ziff. 68). Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner c. Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten Kriterien leiten zu lassen (vgl. Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 43; zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; je mit Hinweisen): 1. der Natur und Schwere der Straftat, 2. der Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, 43 3. die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, 4. die Nationalität der betroffenen Personen, 5. seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen, 6. ob der Ehepartner bei der Familiengründung von der Straftat Kenntnis hatte, 7. ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter, 8. die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 9. das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten, 10. die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland. 11. In Rechnung gestellt werden müssen ebenfalls die besonderen Umstände des Einzelfalls, beispielsweise die medizinischen Umstände oder die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Unter dem Titel des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bezie- hungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der familienrechtliche Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.4.2; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Eine blosse Aufenthaltsbewilligung genügt hierzu nur, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 126 II 335 E. 2.a)). Weiter reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um einen Aufenthalts- anspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. und E. 6.6 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ge- meinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Ver- hältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhän- gigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2). 44 Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens «notwen- dig» im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. hiervor; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straf- taten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozi- alen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Fak- toren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; 135 II 377 E. 4.4). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3). Im Urteil 6B_658/2020 vom 23. August 2021 hat das Bundesgericht erwogen, es würden dem Aussprechen einer Landesverweisung keine grund- und menschen- rechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, zumal der Beschwerdeführer noch kin- derlos sei und er im Wissen um die drohende Landesverweisung seine jetzige Ehe- frau geheiratet habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.5.). Selbst bei einer stabilen Familie hat es der Täter, der den Fortbestand sei- nes Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt hat, hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2). Sollte die Ehefrau in der Schweiz bleiben, könnten die familiären Kontakte weiterhin im Rahmen von Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten und gepflegt wer- den (vgl. auch Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.6). Denn Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erschei- nenden Orts (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Dass der Beschuldigte in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfin- det, hindert die strafrechtliche Landesverweisung nicht (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_1372/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.5; 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.4.7; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.7; je mit Hinweisen). 45 Ob eine Landesverweisung (Art. 66a StGB) anzuordnen ist, bestimmt sich – wie be- reits oben im Rahmen der Vorbemerkungen erwähnt (Ziff. X oben) – nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung an- zuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das FZA, einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.2.1; je mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit des FZA siehe unten Ziff. 23.2). 22.3 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Frei- zügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 lit. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Ge- sundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Vorausset- zungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bun- desgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – poin- tiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise re- striktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straf- täter hat sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA setzen Entfer- nungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrecht- liche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme ge- nommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung 46 darstellt. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Ge- wissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechts- güterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwe- rer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Prognose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Aus- gangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2018 vom 7. Dezem- ber 2018 E. 3.3). Zu beachten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 23. Subsumtion 23.1 Schwerer persönlicher Härtefall 23.1.1 Person, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Schweiz gebo- ren und verbrachte die Kindheit sowie die prägenden Jugendjahre hier, absolvierte mithin die obligatorische Schulzeit. Er wuchs mit einer älteren Schwester bei seinen Eltern auf und erlebte eine fröhliche und gute Kindheit. Nach der Schulzeit machte er eine 3-jährige Berufslehre zum Kaufmann. Als er 20 Jahre alt war, kehrten seine Eltern und seine Schwester nach Italien zurück. In der Schweiz blieben einige Cou- sins und Verwandte 2. Grades, zu denen er einen guten Kontakt hat (pag. 1348 f.). Mit Ausnahme des mehrjährigen Aufenthalts in Italien, den der Beschuldigte wegen einer migrationsrechtlichen Wegweisung hinnehmen musste, verbrachte er sein gan- zes Leben in der Schweiz. Die Aufenthaltsdauer ist äusserst lang. Er fällt als Auslän- der zweiter Generation («Secondo») in den besonderen Schutzbereich von Art. 66a Abs. 2 in fine StGB. Wie das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, ergibt sich daraus grundsätzlich ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz. Jedoch lässt sich ein schwerer persönlicher Härtefall nicht allein aufgrund einer langen An- wesenheit begründen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; dazu auch OBERHOLZER, ZBJV 156/2020 S. 237 mit Hinweisen). 47 23.1.2 Weitere Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE Aufenthaltsdauer in der Schweiz Die äusserst lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz wurde bereits thematisiert. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte rutsche nach eigenen Angaben in den 90er Jahren in die Drogen- szene ab und fiel – so die Verteidigung – durch Beschaffungskriminalität auf (vgl. pag. 1348 f.). Im Strafregister sind zwei Einträge vorhanden. Er wurde mit Urteil des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 14. Juni 2007 unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Beschimpfung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten ver- urteilt. Ferner wurde er mit Urteil der der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 19. März 2012 erneut unter anderem wegen Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte schuldig erklärt (vgl. zum Ganzen pag. 1354 f.). Mehrere Verurteilungen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Kör- perverletzung, Drohung, Beschimpfung, rechtswidrige Einreise und Hinderung einer Amtshandlung) stellen keine klassische Beschaffungskriminalität dar. Der Beschul- digte fiel mehrfach durch renitentes Verhalten gegenüber Behörden und Beamten auf und wurde in der Vergangenheit bereits gewalttätig. Damit besteht ein enger Zu- sammenhang zur Anlasstat und den übrigen vorliegenden Delikten. Aus den Jahren 1996 bis 2005 bestehen zahlreiche weitere, nunmehr gelöschte Einträge im Strafre- gister, die im Rahmen der strafrechtlichen Härtefallprüfung berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). Die über 20 gelöschten Einträge betrafen nebst einem qualifizierten Raub begangen unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit zahlreiche weitere De- likte und führten zur Verurteilung und zum Vollzug von zahlreiche Freiheitsstrafen sowie die Anordnung einer ambulanten Massnahme (pag. 667 ff; vgl. zudem die nachfolgenden Erwägungen). Der Beschuldigte hat die öffentliche Sicherheit somit bereits in der Vergangenheit nicht unerheblich gefährdet und seine Legalbewährung ist fraglich. Im Rahmen der Strafzumessung wurde bereits festgehalten, dass die vorliegenden Taten eine man- gelnde Impulskontrolle und eine geringe Frustrationstoleranz offenbaren. Obwohl zwischen den Vorstrafen und den jetzigen Taten ein langer Zeitraum liegt, ist doch eine Kontinuität zu erkennen. Die Kammer ist nicht überzeugt, dass sich derartige Vorkommnisse in Zukunft nicht wiederholen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte im Vorfeld der vorliegenden Taten rückfällig wurde und erneut Betäubungsmittel kon- sumierte. In der Vergangenheit wurde der Beschuldigte bereits mehrfach im Hinblick auf sein Aufenthaltsrecht verwarnt (z.B. pag. 447; pag. 489). Eine (erste) Wegweisung aus der Schweiz wurde im Jahre 2005 beschwerdeweise aufgehoben und dem Beschul- digten wurde nochmals die Ausweisung aus der Schweiz angedroht (pag. 665 ff.). Im Jahr 2008 wurde die erneut verfügte Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz im Rechtmittelverfahren bestätigt bzw. auf eine gegen den Beschwerdeent- scheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde nicht eingetreten (pag. 756 ff.). Den Erwägungen des Beschwerdeentscheides lässt sich entnehmen, dass es 48 der Beschuldigte bis zu diesem Zeitpunkt auf 21 strafrechtliche Verurteilungen brachte; insgesamt wurde er zu über 49 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 762). Nachdem der Beschuldigte per 4. Januar 2009 aus der Schweiz weggewiesen wor- den war, wurde er am 19. März 2012 wegen rechtswidriger Einreise, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen sowie einer Busse verurteilt. Das Einreiseverbot wurde auf sein Ersu- chen im April 2014 aufgehoben. Er wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass bei erneutem Fehlverhalten wiederum mit einem Einreiseverbot zu rechnen ist (pag. 937 f.). Auf Grund seiner zeitweiligen Ausweisung verfügt der Beschuldigte heute über eine Aufenthalts- statt einer Niederlassungsbewilligung. Angesichts der zahlrei- chen Vorstrafen sowie der rechtswidrigen Einreise trotz verfügter Wegweisung ist die Beachtung der öffentlichen Ordnung zweifelhaft. Familienverhältnisse Der Beschuldigt lebt seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz in einer Beziehung mit Q.________. Das Paar führt seit dem 1. September 2016 einen gemeinsamen Haushalt in G.________. Am 6. August 2021 heirateten sie. Q.________ hat einen heute 19-jährigen Sohn aus erster Ehe. Dieser hat in G.________ noch ein eigenes Zimmer, lebt aber grösstenteils bei den Grosseltern in R.________. Zu seinem Stief- sohn habe der Beschuldigte eine sehr gute Beziehung (pag. 1373, Z. 25 ff.). Seine Ehefrau arbeitet Teilzeit in der Gastronomie und verdient netto ungefähr CHF 3'200.00 pro Monat. Wegen einer Lohnpfändung muss sie derzeit mit dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum auskommen. Der Beschuldigte führt somit seit mehreren Jahren eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung mit einer Schwei- zer Bürgerin und ist nunmehr verheiratet. Beidseitig besteht jedoch keine Abhängig- keit. Q.________ kann ihren Lebensunterhalt, ebenso wie der Beschuldigte, nötigen- falls selbst bestreiten. Es kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern ihre Existenz bei der Anordnung einer Landesverweisung gefährdet sein sollte, wie geltend ge- macht wird (pag. 1303). Nahe Verwandte hat der Beschuldigte in der Schweiz keine mehr. Seine Eltern und seine Schwester leben wieder in Italien. In der Schweiz hat er aber mehrere Cousins und Verwandte 2. Grades, zu denen er eine gute Beziehung pflegt. Diese Beziehun- gen würden durch eine Landesverweisung nicht gekappt. Der Verwandtschaft wären Besuche in Italien zuzumuten und der Kontakt kann auch auf andere Weise aufrecht- erhalten werden. Integration in der Schweiz Der Beschuldigte verbrachte seine gesamte Kindheit und nahezu sein gesamtes Le- ben in der Schweiz. Er ist sprachlich und kulturell gut integriert. Er verfügt wegen seines langen Aufenthalts über ein intaktes Beziehungsnetz unter anderem zur Fa- milie seiner Ehefrau, zu früheren Kollegen aus dem KV, einem Onkel und seinen Cousins sowie den aktuellen Arbeitskollegen. In beruflicher Hinsicht verfügt der Beschuldigte über eine Grundausbildung als Kauf- mann. Nach dem Abschluss war er eine längere Zeit arbeitslos. Nach einer weiteren, 49 durch das RAV vermittelten Anstellung beanspruchte er ab dem Jahr 2001 Sozial- hilfe und hielt sich mit vermittelten Nebenjobs über Wasser. In den Jahren 2015 bis 2018 arbeitete er in der Hotellerie. Seit dem Jahr 2018 arbeitet er in einem Call Cen- ter der S._____ AG (pag. 1349). In diesem Bereich absolviert er zurzeit eine Weiter- bildung zum Versicherungsberater (pag. 1372, Z. 35 ff.). Einerseits ist somit festzu- halten, dass die berufliche Entwicklung des Beschuldigten nach der Grundausbil- dung unstet verlief. Er war mehrfach arbeitslos und wurde durch den Sozialdienst unterstützt. In dieser Zeit wurde er, wie zuvor ausgeführt, auch oft straffällig. Ande- rerseits ist seit dem Jahr 2018 eine gewisse Stabilisierung auszumachen. Der Be- schuldigte scheint nunmehr seinen Tätigkeitsbereich gefunden zu haben und eine langfristige Anstellung anzustreben. Indessen hielt auch diese Stabilität ihn nicht von den vorliegenden Delikten ab. Finanzielle Verhältnisse Wie bereits erwähnt, bezog der Beschuldigte in der Jugendzeit mehrfach Sozialhilfe. Im Zeitraum seiner Wiedereinreise in die Schweiz bis zur Anstellung im Call Center der S._____ AG wurde er mit total CHF 9'527.15 unterstützt (pag. 1346). Seither sind keine Sozialhilfebezüge vermerkt. Es erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, dass er nach der Wiedereinreise Fuss fassen musste. Aktuell kommt er selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Die in erster Instanz anerkannten Zivilforderungen konnte er bereits begleich (pag. 1373, Z. 4). Es sind keine Betreibungen gegen ihn vermerkt. Es bestehen geringfügige Verlustscheine von CHF 2'659.90 (pag. 1344 f.). Er hat weder namhaftes Vermögen noch Schulden (pag. 1352). Die finanziellen Verhält- nisse sind intakt. Gesundheitszustand Es sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt (vgl. pag. 1349). Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatland Der Beschuldigte ist italienischer Staatsbürger und lebte von 2009 bis 2015 in Italien. In dieser Zeit war er in der Lage, eine Arbeit an einer Rezeption zu finden, wen auch nur befristet (pag. 1378). Er beherrscht die Landessprache einwandfrei. Durch seine Eltern und seinen mehrjährigen Aufenthalt wird er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sein und über ein gewisses Beziehungsnetz verfügen. Zu seinen dortigen Familienangehörigen hat er hingegen kaum Kontakt. Das Verhältnis zum Vater ist schwer gestört (pag. 1378, Z. 26). Nach seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist klar, dass er sich eher hier heimisch fühlt. Ebenso klar ist demgegenüber, dass der Beschuldigte mit seinen beruflichen Erfahrungen und Sprachkenntnissen in Italien Fuss fassen könnte. Dies zeigte sich auch im Nachgang an seine Auswei- sung im Jahre 2009. Als Nachbarland der Schweiz und Mitgliedstaat der Europäi- schen Union ist die Ausreise nach Italien allemal zumutbar. Aussichten auf soziale Wiedereingliederung und Rückfallgefahr Angesichts der Vorstrafen geht die Kammer von einer nicht unerheblichen Rückfall- gefahr aus. Mehrere Verwarnungen im Hinblick auf sein Aufenthaltsrecht, eine Weg- weisung und zwei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen hielten ihn nicht von neuerli- chem Betäubungsmittelkonsum und schweren Gewaltdelikten ab. Bei einer solchen 50 Unbelehrbarkeit ist die Legalbewährung zweifelhaft. Daran ändert nichts, dass er sich seit der Anlasstat ruhig verhalten hat. Der sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz stünde hingegen nichts im Weg. Der Beschuldigte hat dieselbe Arbeitsstelle inne, führt weiterhin eine Beziehung zu Q.________, die er nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geheiratet hat, und es sind keine Umstände ersichtlich, welche die soziale Wiedereingliederung in Zwei- fel ziehen. 23.1.3 Gesamtwürdigung zum schweren persönlichen Härtefall Der Beschuldigte ist Ausländer zweiter Generation und fällt in den geschützten Per- sonenkreis gemäss Art. 66a Abs. 2 in fine StGB. Entscheidend ins Gewicht fällt je- doch vorliegend, dass der Beschuldigte nach seiner Ausbildung bis ins Jahr 2009 in der Schweiz kaum mehr integriert war. So ging er über mehrere Jahre keiner Er- werbstätigkeit nach und er wurde in erheblichem Umfang straffällig. Dies führte nebst zu strafrechtlichen Sanktionen zu migrationsrechtlichen Verwarnungen und letztend- lich zu einer Ausweisung im Jahre 2009. Obwohl er die möglichen Konsequenzen strafrechtlichen Fehlverhaltens gekannt hat, wurde er jedoch rund 4 Jahre nach sei- ner Wiedereinreise erneut und in schwerwiegender Weise straffällig. Die vorliegen- den Gewaltdelikte richteten sich gegen rein zufällig anwesende Personen. Eine kon- krete Veranlassung gab es nicht. Der Beschuldigte wurde weder vom Buschauffeur noch von anderen Passagieren provoziert oder gar «diskriminiert» (vgl. pag. 1361). Der Beschuldigte war folglich zum grössten Teil seines Aufenthalts in der Schweiz kaum integriert. Vor seiner Wegweisung im Jahr 2009 war er abhängig von Betäu- bungsmitteln, wurde mehrfach straffällig und seine berufliche Laufbahn verlief unstet. Während der Wegweisung reiste er unbefugt in die Schweiz ein. Seit seiner Wieder- einreise ist in beruflicher, sozialer und finanzieller Hinsicht eine Stabilisierung be- merkbar, die ihn aber nicht von der Anlasstat abhielt. Es besteht zudem die Möglich- keit zur Wiedereingliederung in Italien. Der Beschuldigte lebte und arbeitete bereits in den Jahren 2009 bis 2014 dort. Er spricht Italienisch, ist mit der dortigen Kultur vertraut und kann auf seinen Berufserfahrungen aufbauen. Der Kontakt zum hiesi- gen Beziehungsnetz kann auch von Italien aus gepflegt werden. Eine Ausreise nach Italien ist absolut zumutbar. Ein Härtefall liegt unter Berücksichtig dieser Umstände nicht vor. Daran vermag die Familiensituation bzw. eine Berufung auf die EMRK nichts zu än- dern: Der Beschuldigte hat nach dem vorinstanzlichen Urteil Q.________, welche über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, geheiratet. Diese führt in einem Schreiben vom 24. Juli 2022 unter anderem aus, es sei für sie ausgeschlossen, nach Italien zu gehen, da sie kein Italienisch spreche und das Land nur von den Ferien kenne. Sie habe ihre Arbeit hier. Weiter wirft sie die Frage auf, wie sie hier ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten soll; sie möchte nicht vom Sozialdienst abhängig sein (pag. 1359 ff.). Massgeblich ist jedoch, dass beide Ehegatten bei der Heirat von der drohenden Landesverweisung wussten (pag. 1039). Ein gemeinsames Ehele- ben in Italien scheint weder unmöglich noch unzumutbar, zumal Italien im selben Kulturkreis wie die Schweiz liegt. Sollte die Ehefrau einen Nachzug ablehnen, steht 51 einem Getrenntleben mit regelmässigen Besuchen in Italien während der zeitlich be- fristeten Landesverweisung bei der jüngeren, kinderlosen Ehe nichts entgegen. Es ist überdies nicht nachvollziehbar, inwiefern die Ehefrau des Beschuldigten von ihm abhängig ist. Sie ist selbst erwerbstätig, ihr Sohn hat zwischenzeitlich eine Erstaus- bildung abgeschlossen und ist nicht mehr auf finanzielle Unterstützung angewiesen. Er lebt zumindest unter der Woche bei seinen Grosseltern. Der Ehefrau des Beschul- digten kann es zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Aufgrund der vorliegen- den Fallumstände würde jedoch auch die Interessenabwägung zu Gunsten der öf- fentlichen Interessen ausfallen – namentlich mit Blick auf die Art des Delikts (ver- suchte schwere Körperverletzung), der etlichen und teilweise einschlägigen Vorstra- fen und die ungünstige Legalprognose. Bei schweren Gewaltdelikten gegen zufällige Opfer ist schon eine geringe Rückfallgefahr nicht hinzunehmen. 23.2 Unechter Härtefall Zu prüfen ist, ob das FZA die Anordnung einer Landesverweisung untersagt. Als unselbstständig erwerbstätiger Staatsbürger von Italien fällt der Beschuldigte zwei- fellos in den persönlichen Geltungsbereich des FZA. Ihm kommt mithin gemäss Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA grundsätzlich ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zu. Eine Landesverweisung muss daher den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA genügen (zu den rechtlichen Grundlagen vgl. E. 22.3 oben). Die von seiner An- wesenheit in der Schweiz ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung wurde bereits mehrfach thematisiert. Es wird auf die entsprechenden Aus- führungen der Kammer zum schweren persönlichen Härtefall verwiesen (E. 23.1.2 f. oben). Bei der bestehenden Rückfallgefahr und der schwerwiegenden Anlasstat ist die Landesverweisung verhältnismässig. Das FZA steht der Anordnung einer sol- chen nicht entgegen. 23.3 Dauer der Landesverweisung Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). Verglichen mit der vorliegenden Anlasstat sind weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt. Andererseits wurde der Beschul- digte bereits im Jahr 2009 aus der Schweiz weggewiesen und ihm waren die dro- henden Konsequenzen bewusst. Bei diesen Gegebenheiten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer von 7 Jahren, welche die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht überschreiten dürfte, angemes- sen. 23.4 Fazit Der Beschuldigte wird für 7 Jahre des Landes verwiesen. Dem steht weder ein schwerer persönlicher Härtefall noch das FZA entgegen. 52 Eine SIS-Ausschreibung fällt beim Beschuldigten als italienischer Staatsbürger nicht in Betracht. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bezifferte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf total CHF 22'058.80, die sich aus Gebühren von CHF 17'150.00 Gebühren und Auslagen CHF 4'908.80 zusammensetzen. Sie auferlegte diese den Schuldsprüchen entspre- chend vollumfänglich dem Beschuldigten. Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden, gibt auch die Kostenverlegung zu keinen Abänderungen Anlass. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das oberinstanz- liche Verfahren werden einschliesslich der angefallenen Auslagen auf CHF 4'000.00 festgelegt (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt als alleiniger Berufungsführer vollumfänglich. Die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten sind somit ihm aufzuerlegen. 25. Amtliche Entschädigung Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemes- sene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 KAG hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und An- wälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwalts auf CHF 200.00 festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer wer- den zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG) Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsa- chen nach Art. 17 ff PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich aufgrund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen anwendbar sind. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebo- tenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 53 Zur Festlegung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig- keit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 21. Ja- nuar 2022 [KS Nr. 15]). 25.1 In erster Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen An- lass und wird bestätigt. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend ist der Beschuldigte zu vollumfänglicher Rück- und Nach- zahlung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.2 In oberer Instanz In seiner Honorarnote vom 12. September 2022 macht Rechtsanwalt B.________ bei einem Aufwand von 20,75 Stunden ein Honorar von CHF 5'187.50 zuzüglich aus- lagen und Mehrwertsteuer für seine Aufwände geltend, wobei dieses Honorar den Aufwand für die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung sowie die Nachbearbeitung noch nicht umfasst (pag. 1392 ff.). Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ ist teils nicht nachvollziehbar. So finden sich verschiedentlich Einträge, welche als Tätigkeit eine E-Mail aufführen, als Leistungsart ein Telefonat sowie als Spesendetail wiederum eine E-Mail. Ersichtlich wird jedenfalls, dass ein erheblicher Aufwand zur Kontaktpflege mit dem Beschuldig- ten betrieben wurde. Das vorliegende Berufungsverfahren bot keine besonderen Schwierigkeiten. Die Berufungserklärung umfasste zwei Seiten. Anschlussberufung wurde keine erhoben. Besondere Weiterungen ergaben sich nicht. Vor diesem Hin- tergrund steht der Aufwand von insgesamt 5.5 Stunden für Besprechungen mit dem Beschuldigten, der 22-malige Email-Austausch sowie die 13 Telefonate, die zum weitaus grössten Teil nicht mit bedeutenden Verfahrensschritten zusammenhängen, in einem offensichtlichen Missverhältnis zum gebotenen Aufwand. Die Honorarnote wird damit den Anforderungen als Hilfsgrösse zur Bestimmung des diesbezüglich gebotenen Aufwands nicht gerecht. Angemessen erscheinen 3.5 Stunden für Be- sprechungen und Kommunikation mit dem Beschuldigten und Dritten und 8 Stunden für Aktenstudium und die Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Dazu kommt die tatsächliche Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein- schliesslich Eröffnung (4.5 Stunden) sowie der gebotene Aufwand für Eingaben an das Gericht, inkl. Berufungsanmeldung und -erklärung von zwei Stunden. Es resul- tiert ein gebotener Gesamtaufwand von 18 Stunden und damit ein amtliches Honorar von CHF 3'600.00. Die Honorarnote basiert auf einem Stundensatz für das volle Honorar von CHF 250.00. Bei 18 Stunden ergibt dies ein Honorar von insgesamt CHF 4'500.00. Dieses Honorar liegt im Rahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c und 3 PKV und erscheint 54 unter Berücksichtigung der in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) angemes- sen. Gemäss KS Nr. 15 fallen für den Versand von Emails keine entschädigungswürdigen Auslagen an. Die «Email-Auslagen» von CHF 12.50 werden folglich nicht vergütet. Gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des KS Nr. 15 werden Fotokopien mit CHF 0.40 pro Seite, nicht mit CHF 0.50, entschädigt. Die hierfür geltend gemachten Auslagen werden auf CHF 39.60 reduziert. Die Angaben für Porti (CHF 51.40), Telefonie (CHF 5.60) sowie einen USB-Stick (CHF 10.00) werden übernommen. Die Auslagen belaufen sich total auf CHF 106.60. Die weitere Berechnung des amtlichen und des vollen Honorars für das oberinstanz- liche Verfahren ergibt sich aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenver- legung folgend zur vollen Rück- und Nachzahlung verpflichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 55 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juli 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von D.________ (Art. 123 Ziff. 1 StGB); 1.2. der Sachbeschädigung, mehrfach, teilweise geringfügig begangen 1.2.1. am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von C.________ (Schadensbetrag unbestimmt; geringfügig; Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB); 1.2.2. am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von E.________ (Schadensbetrag unbestimmt; Art. 144 Abs. 1 StGB); 1.2.3. am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil der F.______ AG (Schadensbetrag CHF 600.00; Art. 144 Abs. 1 StGB); 1.3. der Beschimpfung, mehrfach begangen 1.3.1. am 17. und 27. Dezember 2018 auf der Strecke Münsingen-G.________ zum Nachteil von E.________ (Art. 177 Abs. 1 StGB); 1.3.2. am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von H.________, I.________, J.________ und K.________ (Art. 177 Abs. 1 StGB); 1.4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 24. bis 25. Dezember 2018 bzw. festgestellt am 25. Februar 2019 in Bern durch Konsum von Cannabinoiden und Kokain (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. A.________ gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2.1. und I.1.4. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 49 Abs. 1 und 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 250.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen auf 2 Tage festgesetzt wurde. 3. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 3.1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, C.________ CHF 295.70 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 56 3.2. A.________ wird in Anwendung der Artikel 41 und 47 OR zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung an C.________ verurteilt. 3.3. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, E.________ CHF 1'270.00 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos abgeschrieben. 3.4. A.________ wird in Anwendung der Artikel 41, 42 Abs. 2, 46 und 47 OR zur Be- zahlung von CHF 230.00 als Schadenersatz und CHF 200.00 als Genugtuung an E.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Zivilklage von E.________ abgewiesen. 3.5. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, D.________ CHF 200.00 als Schadenersatz und CHF 800.00 als Genugtuung zu schulden. Die Zivilklage wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.6. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der F.______ AG CHF 600.00 als Schadenersatz zu schulden. Die Zivilklage wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben. 3.7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erstinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsingen zum Nachteil von E.________; 3. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 27. Dezember 2018 in Münsigen; und gestützt darauf sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1., I.1.2.2., I.1.2.3., I.1.3.-I.1.4. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122, 123 Ziff. 1, 285 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 16 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 57 Die vorläufige Festnahme wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 3'900.00. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'058.80. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.25 200.00 CHF 8’650.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 343.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’993.80 CHF 692.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’686.30 volles Honorar CHF 10’812.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 343.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11’156.30 CHF 859.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 12’015.35 nachforderbarer Betrag CHF 2’329.05 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'686.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von CHF 9'686.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'329.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 58 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.00 200.00 CHF 3’600.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 106.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’806.60 CHF 293.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’099.70 volles Honorar CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 106.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’706.60 CHF 362.40 Total CHF 5’069.00 nachforderbarer Betrag CHF 969.30 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'099.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Ent- schädigung von CHF 4'099.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 969.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vor- zeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 59 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab; Motiv innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Verkehr (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 14. September 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 27. Februar 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 60