StPO gefordert werden sollte, fehlt es an der vom Gesetz geforderten besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, zumal der Beschuldigte zu diesem Punkt nicht mehr als geschildert ausführt. Soweit sonstige Kostenerstattung geltend gemacht wird, werden entsprechende wirtschaftliche Einbussen nicht weiter belegt/detailliert, so dass eine Entschädigung unter diesem Titel ebenfalls entfällt. 13 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: