423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verlangt eine «angemessene Wiedergutmachung (…), da der gute Ruf des Beschuldigten geschädigt wurde» und die Erstattung der ihm entstandenen Kosten (pag. 198). Soweit damit eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gefordert werden sollte, fehlt es an der vom Gesetz geforderten besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, zumal der Beschuldigte zu diesem Punkt nicht mehr als geschildert ausführt.