13. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Antrag des Beschuldigten, er sei freizusprechen, wird oberinstanzlich vollumfänglich gutgeheissen. Demnach sind die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets; VKD, BSG 161.2) dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO).