3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-besondere Lage zudem eine verwaltungsrechtliche Vorschrift darstellt, verstösst derjenige, der trotz Aufforderung die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses ohne Grund verzögert, gegen eine verwaltungsrechtliche Pflicht. Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1'600.00, dem Beschuldigten auferlegt werden.