vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb). Im vorliegenden Fall unterliess es der Beschuldigte, sein ärztliches Attest vorzuweisen, welches ihn von der Maskenpflicht entbindet. Der Beschuldigte hatte mehrere Möglichkeiten, dieses Attest vorzulegen und damit die Einschaltung/das Aktivwerden der Strafbehörden und die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern: im Laden, bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft. Anders ausgedrückt verursachte der Beschuldigte mit seinem freiwilligen Entscheid, erst anlässlich der Hauptverhandlung sein Attest vorzulegen, das gesamte erstinstanzliche Verfahren. Da Art. 3b Abs. 2 lit.