426 Abs. 2 StPO ist der Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhalten im Strafverfahren veranlasst hat. Hat eine beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch dem Staatsvermögen Kosten entstehen, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der Steuerzahler dafür aufkommen müsste (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 30; vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb).