11 Attest datierte vom 26. August 2020 und wurde durch D.________ ausgestellt (pag. 23, 32). Wie auch die Vorinstanz festhielt, kann beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Attest beim Vorfall vom 25. März 2021 an sich dabeigehabt hat (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 46). Der Beschuldigte verfügte demnach zum Tatzeitpunkt vom 25. März 2021 über ein rechtmässiges ärztliches Attest vom 26. August 2020, welches ihn gemäss Art. 3b Abs. 2 lit.