Beweismässig erstellt ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die C.________ (Geschäft) in B.________(Ort) betrat, ohne die vorgeschriebene Gesichtsmaske zu tragen. Er wurde von der Filialleiterin auf die geltende Maskentragpflicht hingewiesen, worauf er angab, im Besitz eines ärztlichen Attests zu sein, welches ihn von der Maskentragpflicht entbinde. Er weigerte sich jedoch, dieses der Filialleiterin bzw. kurz darauf dem Polizeibeamten vorzuweisen. Der Beschuldigte wies eine entsprechende Dispensation von der Maskentragpflicht erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2021 vor. Sein ärztliches