der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 57). 11.5 Subsumtion Bestraft wird, wer entgegen Artikel 3a oder 3b Abs. 1 in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme gemäss Art. 3a Abs. 1 oder 3b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. Beweismässig erstellt ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die C.________ (Geschäft) in B.________(Ort) betrat, ohne die vorgeschriebene Gesichtsmaske zu tragen.