Wie die nachfolgende Subsumtion zeigt, erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Frage, welche Personen zur Kontrolle von ärztlichen Maskendispensen berechtigt sind. Zu erwähnen ist einzig, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass es beim Vorweis des medizinischen Attests nicht um einen Verstoss gegen Art. 321 Abs. 1 StGB handelt, da es an einer tatbestandsmässigen Handlung seitens einer unter dem Arztgeheimnis stehenden Medizinalperson mangelt und im vorliegenden Fall mangels konkreter Angaben zum Gesundheitszustand des Beschuldigten auch keine «Geheimnisse» i.S. der vorgenannten Bestimmung offenbart werden (S. 14