Hingegen ergibt sich aus der Verordnungsbestimmung selber nicht mit genügender Bestimmtheit, dass ein Attest zu einem bestimmten Zeitpunkt oder sogar – wie von der Vorinstanz gefordert – «sur place» bzw. umgehend vorgewiesen werden muss, ansonsten sie sich des unbefugten Maskentragens schuldig machen würden. Eine solche, die Strafbarkeit ausdehnende Interpretation im Kontext der Dispensvorweisung erscheint nicht zulässig, wenn es auch wünschenswert gewesen wäre, wenn der Verordnungsgeber hier präziser formuliert hätte.