Personen, welche über ein ärztliches Attest verfügen, können aus der Verordnungsbestimmung herauslesen, dass man im relevanten Zeitpunkt sicher über ein Attest verfügen muss, also ein nachträgliches Attest nicht ausreichend wäre. Hingegen ergibt sich aus der Verordnungsbestimmung selber nicht mit genügender Bestimmtheit, dass ein Attest zu einem bestimmten Zeitpunkt oder sogar – wie von der Vorinstanz gefordert – «sur place» bzw. umgehend vorgewiesen werden muss, ansonsten sie sich des unbefugten Maskentragens schuldig machen würden.