Dieser Ausnahme-Bestimmung, welche im Endeffekt rechtfertigende Umstände umschreibt, ist lediglich zu entnehmen, dass zum Nachweis medizinischer Gründe ein ärztliches Attest notwendig ist, jedoch nicht, zu welchem Zeitpunkt dieser Nachweis erbracht werden muss. Personen, welche über ein ärztliches Attest verfügen, können aus der Verordnungsbestimmung herauslesen, dass man im relevanten Zeitpunkt sicher über ein Attest verfügen muss, also ein nachträgliches Attest nicht ausreichend wäre.