Hinsichtlich des Dispenses von der Maskentragpflicht verweist die vorgenannte Strafbestimmung pauschal auf die in Art. 3b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgeführten Gründe. Dieser Ausnahme-Bestimmung, welche im Endeffekt rechtfertigende Umstände umschreibt, ist lediglich zu entnehmen, dass zum Nachweis medizinischer Gründe ein ärztliches Attest notwendig ist, jedoch nicht, zu welchem Zeitpunkt dieser Nachweis erbracht werden muss.