10 Lage an sich auf einer genügenden (materiell)gesetzlichen Grundlage basiert und die Strafbestimmung eine genügende Normdichte aufweist (Ziff. III. 11.1 dieses Urteils). Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage beschreibt – wie erwähnt – den Täterkreis, die möglichen Tatorte, die konkrete Tathandlung, den subjektiven Tatbestand sowie die Sanktion. Hinsichtlich des Dispenses von der Maskentragpflicht verweist die vorgenannte Strafbestimmung pauschal auf die in Art. 3b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgeführten Gründe.