Die Voraussehbarkeit bezieht sich nicht nur auf die Tatbestandsmässigkeit, sondern auch auf rechtfertigende Umstände (EGMR, 17. 2. 2005, i. S. K.A. et al., Nr. 42758/98, § 55). Es gibt damit Grenzen für die Verwendung allgemeiner oder gar mehrdeutiger Begriffe durch den Verordnungs- und Gesetzgeber oder besser für die eigenständige Auslegung und Anwendung der entsprechenden Begriffe durch die Justiz. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer rechtlichen Strafbestimmung lässt sich dabei immerhin nicht abstrakt festlegen.