Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) und des Bundesgerichts liegt der Fokus dabei nicht nur auf der Qualität der Strafnorm an sich, sondern auf der Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden (BGE 138 IV 13, 20; 139 IV 62, nicht publ. E. 2.4 [BGer, StrA, 11. 12. 2012, 6B_771/2011]).