c) Erwägungen der Kammer Die vorinstanzliche Auslegung der Bestimmung von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19- Verordnung besondere Lage insbesondere hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts, in welchem das ärztliche Attest vorgewiesen werden muss, erfolgte detailliert und nachvollziehbar; sie wirkt schlüssig. Die Kammer gelangt – wie nachfolgend eingehend begründet – dennoch zum Schluss, dass sich eine derartige Auslegung der vorgenannten Bestimmung mit dem Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbaren lässt. Gemäss Art.