Im Weiteren falle keine Verletzung des Arztgeheimnisses in Betracht, zumal keine Person, welche der Strafbestimmung von Art. 321 StGB unterstehe, eine Handlung vornehme, sondern das Attest von der betroffenen Person selbst vorgezeigt werde. Zudem seien dem Attest vorliegend auch keine bedeutsamen medizinischen Inhalte zu entnehmen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 56 f.).