9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 57). Sodann sei auch die Polizei zur Durchführung einer entsprechenden Kontrolle berechtigt gewesen (Art. 17 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Kanton Bern, BSG 815.123 und Art. 215 Abs. 2 lit. b und c StPO). Im Weiteren falle keine Verletzung des Arztgeheimnisses in Betracht, zumal keine Person, welche der Strafbestimmung von Art. 321 StGB unterstehe, eine Handlung vornehme, sondern das Attest von der betroffenen Person selbst vorgezeigt werde.