Seien sodann Personen anwesend, welche von der Maskenpflicht dispensiert seien, so müssten andere wirksame Schutzmassnahmen durch die Betreiber ergriffen werden. Das BAG habe ausgeführt, dass Betreiber berechtigt seien, Kontrollen durchzuführen und Personen, die sich nicht an die Maskentragpflicht hielten, wegzuweisen. Die Filialleiterin der C.________ (Geschäft) sei als solche Betreiberin zu qualifizieren und sei demnach verpflichtet gewesen, Massnahmen vorzusehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht gewährleisteten. Sie sei deshalb dazu berechtigt gewesen, den Nachweis eines Attests zu verlangen (S. 14