Betreffend die Frage der Kontrollberechtigung führte sie aus, dass gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und d Covid-19-Verordnung besondere Lage Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen hätten, mit welchem unter anderem die Einhaltung der Maskenpflicht nach Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage gewährleistet werden solle. Seien sodann Personen anwesend, welche von der Maskenpflicht dispensiert seien, so müssten andere wirksame Schutzmassnahmen durch die Betreiber ergriffen werden.