Sie begründete dies damit, dass leicht übertragbare Krankheiten wie das Coronavirus nur wirksam bekämpft werden könnten, wenn die hiergegen gerichteten Massnahmen konsequent eingehalten und kontrolliert würden. Es gehe aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung hervor, dass ohne umgehende Kontrolle die Gefahr bestünde, dass sich beliebig viele Personen auf Gründe für einen Dispens von der Maskentragpflicht berufen und sich ohne Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen aufhalten würden (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 55 f.). Betreffend die Frage der Kontrollberechtigung führte sie aus, dass gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit.