b) Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz führte aus, dass der Wortlaut der Verordnung u.a. nicht eindeutig zum Ausdruck bringe, zu welchem Zeitpunkt der Nachweis eines Maskendispenses er folgen müsse, weshalb eine Auslegung der Norm angezeigt sei (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 54). Hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts des Nachweises des Maskendispenses kam sie zum Schluss, dass ein solcher aus Eigeninitiative des Betroffenen oder spätestens auf Verlangen hin umgehend bzw. «sur place» vorzuzeigen sei.