Im Weiteren brachte der Beschuldigte auch zutreffend vor, dass sich aus dem Verordnungswortlaut nicht eindeutig ergibt, zu welchem Zeitpunkt dieser Nachweis erbracht werden muss (oder es sich daraus mindestens nicht klar ergibt, dass man das Attest sofort vorlegen muss) und wem die entsprechende Kontrollbefugnis zukommt. Hinsichtlich der Kontrollberechtigung machte er zudem sinngemäss geltend, es handle sich beim ärztlichen Attest um ein Dokument, welches der ärztlichen Schweigepflicht unterliege, sodass eine Filialleiterin und auch die Polizei dieses nicht einfach einsehen dürfe (pag. 85).