a) rechtliche Grundlage Von der Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs ist gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage unter anderem ausgenommen, wer aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine