Nicht entscheidend ist, dass der Beschuldigte vorliegend geltend machte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Covid-19-Virus infiziert gewesen sei und damit nicht in der Lage gewesen wäre, eine andere Person anzustecken oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Dies einerseits, weil auch symptomfreie Krankheitsverläufe bekannt sind und andererseits, weil sich der Beschuldigte durch das Verweigern des Maskentragens selbst einem erhöhten Risiko einer Ansteckung aussetzte, was wiederum die Weiterverbreitung des Virus fördern konnte bzw. hätte fördern können.