11.2 Vorliegen einer besonderen Lage gemäss Epidemiengesetz Der Beschuldigte machte sinngemäss geltend, dass keine epidemiologische Notlage vorliege bzw. zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe, welche den Erlass der Covid- 19-Verordnung besondere Lage rechtfertige bzw. gerechtfertigt habe (pag. 88). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) durch den Bundesrat erlassen.