Die Kammer kann sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. So bedarf jede Strafe, welche einen Freiheitsentzug mit sich bringt, als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit, einer klaren Grundlage in einem formellen Gesetz (BGE 112 Ia 107 E. 3b; BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 1 N 28).