Covid-19-Verordnung besondere Lage). Der Beschuldigte machte jedoch geltend, dass die Regelung dieser Strafbestimmung auf Verordnungsstufe einen Verstoss gegen Art. 1 StGB darstelle. Gemäss Art. 1 StGB dürfe eine Strafe nur dann verhängt werden, wenn das Gesetz bzw. ein formelles Gesetz die Tat ausdrücklich unter Strafe stelle (pag. 86). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage