Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tat nicht infiziert und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine andere Person zu schädigen oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden. 8. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 8, 10, 10a und 11 der Bundesverfassung (BV; SR 101).