6. Zum Tatzeitpunkt habe die Covid-19-Verordnung keine genügende gesetzliche Grundlage für das Aussprechen einer Busse wegen Widerhandlungen gegen die Maskentragpflicht gebildet, dies infolge des Verstosses gegen Art. 1 StGB. Eine Strafe müsse gemäss Art. 1 StGB in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein. 7. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tat nicht infiziert und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine andere Person zu schädigen oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden.