5. Weder in der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch im Epidemiengesetz sei geregelt, wer das Attest betreffend den Maskendispens kontrollieren dürfe und wann bzw. zu welchem Zeitpunkt dieses vorzuweisen sei. Die Filialleiterin und der Polizist seien mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage nicht berechtigt gewesen, dieses zu kontrollieren bzw. zu verlangen. 6.