Die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) empfohlenen Masken würden nicht vor dem Coronavirus schützen. 4. Eine Strafe gemäss Covid-19-Verordnung dürfe nicht ausgesprochen werden, wenn eine Ausnahmeerlaubnis gemäss Art. 3b der Covid-19- Verordnung besondere Lage vorliege. 5. Weder in der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch im Epidemiengesetz sei geregelt, wer das Attest betreffend den Maskendispens kontrollieren dürfe und wann bzw. zu welchem Zeitpunkt dieses vorzuweisen sei.