10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 13. März 2022 bzw. 3. Januar 2022 sinngemäss Folgendes vor (pag. 197 f., 78 ff.): 1. Es habe keine epidemiologische Notlage vorgelegen, welche den Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage gerechtfertigt habe. 2. Das Covid-19-Virus habe bis anhin nicht eindeutig festgestellt werden können. 3. Die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) empfohlenen Masken würden nicht vor dem Coronavirus schützen.