4 richts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet: Die Tat wurde vorliegend am 25. März 2021 begangen, sodass die damalig aktuelle Version der Verordnung auf den 22. März 2021 datierte. Die Kammer spricht nachfolgend jedoch lediglich von «Covid-19- Verordnung besondere Lage».