Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Kammer ist demnach nicht gehalten, jedes vom Beschuldigten in seiner schriftlichen Berufungserklärung vorgebrachte Argument zu prüfen, sodass sich die Kammer nachfolgend bei ihrer Überprüfung auf das Wesentliche beschränkt.