3 7. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 7. April 2021 (pag. 1 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 25 ff.) sowie gestützt auf das eingereichte ärztliche Attest (pag. 32) beweismässig erstellt sei (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 46 f.). Auf eine eigene Beweiswürdigung der Kammer kann unter diesen Umständen verzichtet werden.