6. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 25. Mai 2021 vorgeworfen, dass er mit Wissen um die Maskentragpflicht die C.________(Geschäft) in B.________ (Ort), ohne die vorgeschriebene Schutzmaske zu tragen, betreten habe. Er sei von der Filialleiterin auf die geltende Maskentragpflicht hingewiesen worden, worauf er angegeben habe, dass er ein ärztliches Attest besitze, welches ihn von der Maskentragpflicht entbinde. Er habe sich jedoch geweigert, dieses vorzuzeigen (pag. 4 f.).