406 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 13. März 2022 mit, dass er an seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 festhalte und fügte noch einige Ergänzungen an (pag. 197 ff.). Mit Verfügung vom 21. März 2022 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel für abgeschlossen (pag. 200 f.). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte in seiner schriftlichen Begründung vom 13. März 2022 einen vollumfänglichen Freispruch und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Zudem seien ihm eine angemessene «Wiedergutmachung» auszurichten und die ihm entstandenen Kosten zu erstatten (pag. 198).