64 f.). Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 qualifizierte die Kammer das Gesuch des Beschuldigten um Fristerstreckung zur Einreichung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2021 als form- und fristgerecht erfolgte Berufungserklärung und trat demzufolge auf die Berufung ein (pag. 188 ff.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Im vorgenannten Beschluss ordnete die Kammer zudem das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschuldigte wurde im Weiteren aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO).