Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 578 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. August 2022 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. September 2021 (PEN 21 166) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 8. September 2021 der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenberei- chen, begangen am 25. März 2021, ca. 16:15 Uhr, in B.________ (Ort), C.________ (Geschäft), schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 (pag. 33 f.). 2. Berufung Mit Eingabe vom 11. September 2021 meldete der Beschuldigte gegen das vorge- nannte Urteil vom 8. September 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 38; Art. 399 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert auf den 3. Dezember 2021 (pag. 44 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 zugestellt (pag. 64 f.). Mit Beschluss vom 28. Februar 2022 qualifizierte die Kammer das Gesuch des Be- schuldigten um Fristerstreckung zur Einreichung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2021 als form- und fristgerecht erfolgte Berufungserklärung und trat demzufolge auf die Berufung ein (pag. 188 ff.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Im vorge- nannten Beschluss ordnete die Kammer zudem das schriftliche Verfahren an (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Der Beschuldigte wurde im Weiteren aufgefordert, innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, eine schriftliche Begründung seiner Beru- fung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 13. März 2022 mit, dass er an seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 festhalte und fügte noch einige Ergänzungen an (pag. 197 ff.). Mit Verfügung vom 21. März 2022 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel für abgeschlossen (pag. 200 f.). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte in seiner schriftlichen Begründung vom 13. März 2022 einen vollumfänglichen Freispruch und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Zudem seien ihm eine angemessene «Wiedergutmachung» aus- zurichten und die ihm entstandenen Kosten zu erstatten (pag. 198). 2 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, die Sanktion sowie die sich daraus ergeben- den Kostenfolgen zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete ausschliesslich eine Übertre- tung. Die Kammer verfügt daher über eine eingeschränkte Kognition und überprüft das erstinstanzliche Urteil nur auf Rechtsfehler und auf offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsfehlern beruhende Feststellung des Sachverhalts. Neue Behaup- tungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Kammer prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung infolge der einge- schränkten Kognition nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (siehe Ziff. I. 4 oben). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Fest- stellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beru- hen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutref- fender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offen- sichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie ein- deutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (BSK BGG-SCHOTT, 3. Auflage 2018, Art. 97 N 9). 6. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 25. Mai 2021 vorgeworfen, dass er mit Wissen um die Maskentragpflicht die C.________(Geschäft) in B.________ (Ort), ohne die vorgeschriebene Schutzmaske zu tragen, betreten habe. Er sei von der Filialleiterin auf die geltende Maskentragpflicht hingewiesen worden, worauf er angegeben habe, dass er ein ärztliches Attest besitze, welches ihn von der Mas- kentragpflicht entbinde. Er habe sich jedoch geweigert, dieses vorzuzeigen (pag. 4 f.). 3 7. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der angeklagte Sachverhalt gestützt auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 7. April 2021 (pag. 1 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 25 ff.) sowie gestützt auf das eingereichte ärztliche Attest (pag. 32) beweismässig erstellt sei (S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 46 f.). Auf eine eigene Beweis- würdigung der Kammer kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Die Vorbringen des Beschuldigten sind lediglich rechtlicher Natur und demnach – sofern angezeigt – im Nachfolgenden zu prüfen (Ziff. III.). III. Rechtliche Würdigung 8. Vorbemerkung Gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 verlangt Art. 29 Abs. 2 BV, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Kammer ist demnach nicht gehalten, jedes vom Beschuldigten in seiner schrift- lichen Berufungserklärung vorgebrachte Argument zu prüfen, sodass sich die Kammer nachfolgend bei ihrer Überprüfung auf das Wesentliche beschränkt. 9. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafge- setzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (sog. lex mitior). Art. 2 Abs. 2 StGB gilt auch für Übertretungen und im Nebenstrafrecht (Art. 104 und Art. 333 StGB). Keine Anwendung findet Art. 2 Abs. 2 StGB jedoch auf sogenannte Zeitgesetze. Zeitgesetze sind Erlasse, die von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erlassen werden oder die nach Inhalt und Zweck nur für die Dauer von Aus- nahmeverhältnissen gelten wollen (BGE 116 IV 258 E. 4.b mit weiteren Hinweisen; BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, Art. 2 N 26 ff.; ROOS/FINGERHUTH, Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: Helbing Lichtenhahn Verlag [Hrsg.], Covid-19 – Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 65 f.). Die Maskentragpflicht, welche in Art. 3a und 3b der Covid-19-Verordnung besonde- re Lage (SR 818.101.26) geregelt ist bzw. zum Tatzeitpunkt geregelt war, bezieht sich unbestrittenermassen auf die zeitlich begrenzte Ausnahmesituation der Covid- 19-Pandemie und ist deshalb als Zeitgesetz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 89 IV 113 E. I; Urteil des Bundesge- 4 richts 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 3.3). Es wird demnach das im Tat- zeitpunkt geltende Recht angewendet: Die Tat wurde vorliegend am 25. März 2021 begangen, sodass die damalig aktuelle Version der Verordnung auf den 22. März 2021 datierte. Die Kammer spricht nachfolgend jedoch lediglich von «Covid-19- Verordnung besondere Lage». 10. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 13. März 2022 bzw. 3. Januar 2022 sinngemäss Folgendes vor (pag. 197 f., 78 ff.): 1. Es habe keine epidemiologische Notlage vorgelegen, welche den Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage gerechtfertigt habe. 2. Das Covid-19-Virus habe bis anhin nicht eindeutig festgestellt werden kön- nen. 3. Die vom Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) empfohlenen Mas- ken würden nicht vor dem Coronavirus schützen. 4. Eine Strafe gemäss Covid-19-Verordnung dürfe nicht ausgesprochen wer- den, wenn eine Ausnahmeerlaubnis gemäss Art. 3b der Covid-19- Verordnung besondere Lage vorliege. 5. Weder in der Covid-19-Verordnung besondere Lage noch im Epidemienge- setz sei geregelt, wer das Attest betreffend den Maskendispens kontrollie- ren dürfe und wann bzw. zu welchem Zeitpunkt dieses vorzuweisen sei. Die Filialleiterin und der Polizist seien mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage nicht berechtigt gewesen, dieses zu kontrollieren bzw. zu verlan- gen. 6. Zum Tatzeitpunkt habe die Covid-19-Verordnung keine genügende gesetz- liche Grundlage für das Aussprechen einer Busse wegen Widerhandlungen gegen die Maskentragpflicht gebildet, dies infolge des Verstosses gegen Art. 1 StGB. Eine Strafe müsse gemäss Art. 1 StGB in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sein. 7. Der Beschuldigte sei zum Zeitpunkt der Tat nicht infiziert und deshalb nicht in der Lage gewesen, eine andere Person zu schädigen oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden. 8. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen Grundrechte, insbesondere gegen Art. 8, 10, 10a und 11 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Gesetzliche Grundlage bei Widerhandlung gegen Maskentragpflicht Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ist seit dem 6. Juli 2020 in Kraft. Vom 6. Juli 2020 bis am 31. Januar 2021 war in der Covid-19-Verordnung besondere Lage jedoch keine Strafbestimmung wegen Widerhandlungen gegen die Maskentragpflicht vorgesehen. Erst ab dem 1. Februar 2021 wurde dieser Tatbe- 5 stand explizit in die Strafbestimmung der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie in den Ordnungsbussenkatalog aufgenommen (Art. 13 lit. f Covid-19- Verordnung besondere Lage, Stand 1. Februar 2021; Bussenliste 2 Ziff. XVI der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]). Der im vorliegenden Tatzeitpunkt (25. März 2021) geltenden Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 22. März 2021 ist dementsprechend eine Strafbestimmung explizit zu entnehmen (Art. 13 lit. f. i.V.m. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonde- re Lage). Der Beschuldigte machte jedoch geltend, dass die Regelung dieser Strafbestimmung auf Verordnungsstufe einen Verstoss gegen Art. 1 StGB darstel- le. Gemäss Art. 1 StGB dürfe eine Strafe nur dann verhängt werden, wenn das Ge- setz bzw. ein formelles Gesetz die Tat ausdrücklich unter Strafe stelle (pag. 86). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19- Verordnung besondere Lage eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Personen, welche sich in öffentlichen Innenbereichen von Ein- richtungen und Betrieben aufhalten und keine Maske tragen, darstelle, sofern kein Ausnahmetatbestand von Art. 3a Abs. 1 oder Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben sei (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 54). Die Kammer kann sich den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. So bedarf jede Strafe, welche einen Freiheitsentzug mit sich bringt, als schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit, einer klaren Grund- lage in einem formellen Gesetz (BGE 112 Ia 107 E. 3b; BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 1 N 28). Da die Verletzung der Maskentrag- pflicht eine Übertretung darstellt und lediglich mit einer Busse sanktioniert wird und es sich bei der Maskentragpflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um einen (objektiv gesehen) leichten Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, bedarf diese Strafbestimmung keiner formellen gesetzlichen Grundlage. Vielmehr genügt die Normstufe der Verordnung (vgl. nachfolgend Ziff. II. 11.4, BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107]. Massgeblich ist weiter, dass der Inhalt der Verordnungsbestim- mung im Einklang mit übergeordnetem Recht steht. So ist unter anderem massge- bend, dass der Rechtssatz die Tat ausdrücklich unter Strafe stellen muss (Art. 1 StGB). Bezüglich dieses Bestimmtheitsgebots stellt die Kammer in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz fest, dass Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besonde- re Lage sowohl den Täterkreis, die möglichen Tatorte, die konkrete Tathandlung, den subjektiven Tatbestand als auch die Sanktion ausdrücklich nennt und damit ei- ne genügende Normdichte aufweist (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 53). Die Sanktionierung von Widerhandlungen gegen die Maskentragpflicht in Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 Covid-19-Verordnung beruht demnach auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. 11.2 Vorliegen einer besonderen Lage gemäss Epidemiengesetz Der Beschuldigte machte sinngemäss geltend, dass keine epidemiologische Notla- ge vorliege bzw. zum Tatzeitpunkt vorgelegen habe, welche den Erlass der Covid- 19-Verordnung besondere Lage rechtfertige bzw. gerechtfertigt habe (pag. 88). Die Covid-19-Verordnung besondere Lage wurde gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) durch den Bundesrat erlassen. 6 Nach diesem Artikel hat der Bundesrat in der besonderen Lage die Befugnis, an- stelle der Kantone die im EpG definierten Massnahmen anzuordnen (vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [nachfolgend: Botschaft zum EpG], BBl 2011 365, S. 362 ff.). Eine besondere Lage liegt gemäss Art. 6 Abs. 1 EpG vor, wenn a.) die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und ei- ne erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr, eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder die Gefahr schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche besteht; oder b.) die Weltgesundheits- organisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von interna- tionaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öf- fentlichen Gesundheit droht (vgl. Botschaft zum EpG, BBl 2011 311, 364). Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend begründet, weshalb in der Schweiz ab Erlass der Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Betrieben bis zum Tat- zeitpunkt die Voraussetzungen der besonderen Lage erfüllt waren. Die Kammer schliesst sich diesen Überlegungen vorbehaltlos an und verzichtet auf eine Wie- derholung der vorinstanzlichen Argumentation (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 48 ff.). Es wird lediglich ergänzt, dass das Bundesgericht seit Erlass der Covid-19-Verordnung besondere Lage bereits zahlreiche kantonale Er- lasse überprüft hat, die sich auf diese Verordnung stützten. In keinem Entscheid wurde dabei in Frage gestellt, dass die Covid-19-Pandemie ab dem Frühjahr 2020 in der Schweiz eine besondere Lage ausgelöst hat. Im Gegenteil: In mehreren Ent- scheiden hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantone aufgrund der an- gespannten epidemiologischen Situation befugt waren, Massnahmen zu erlassen, die über die Covid-19-Verordnung besondere Lage hinausgingen (Urteile des Bun- desgerichts 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.3, 2C_183/2021 vom 23. November 2021 E. 3.7, 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.5.3, 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.2; spezifisch zur Lage Ende 2020: Urteil des Bundesgerichts 1C_659/2020 vom 11. März 2021 E. 2.4). 11.3 Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht und Wirksamkeit der Gesichtsmas- ken Der Beschuldigte brachte in seiner Eingabe vom 3. Januar 2022 (pag. 81 f.) vor, dass die Maskentragpflicht in der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegen Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 10 BV (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 10a BV (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) und Art. 11 BV (Schutz der Kinder und Jugendlichen) verstosse. Er rügte im Weiteren, dass Art. 40 EpG keine genü- gende gesetzliche Grundlage darstelle und die Gesichtsmasken vor der Verbrei- tung von Covid-19 nicht schützen würden (pag. 78 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Grundrechtsprüfung damit auseinander- gesetzt, ob die vom Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage ange- ordnete Maskentragpflicht grundrechtskonform sei und hat dies bejaht. Die Kam- mer schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist auf diese vorab (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 50 ff.). In Ergänzung zu den Erwä- 7 gungen der Vorinstanz fällt ins Gewicht, dass sich das Bundesgericht in mehreren Entscheiden bereits ausführlich mit der Maskentragpflicht in Einkaufsläden, in Schulen und in Kindertagesstätten auseinandergesetzt und dabei die Verfas- sungsmässigkeit der Maskentragpflicht bestätigt hat (BGE 147 I 393 [Pra 110 2021 Nr. 107], Urteile des Bundesgerichts 2C_183/2021 vom 23. November 2021, 2C_228/2021 vom 23. November 2021, 2C_115/2021 vom 21. Februar 2022 und 2C_941/2020 vom 8. Juli 2021). In den zitierten Bundesgerichtsentscheiden wurde festgehalten, dass die Maskentragpflicht einen leichten Eingriff in die davon tan- gierten Grundrechte darstelle. Der Eingriff beruhe hierbei auf Art. 40 EpG, welcher zwar hinsichtlich der Massnahmen, die zur Verhütung der Verbreitung übertragba- rer Krankheiten ergriffen werden könnten, weit gefasst sei, aber trotzdem eine hin- reichende gesetzliche Grundlage darstelle. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sei das von den zuständigen Gesundheitsbehörden empfohlene Tragen einer Mas- ke ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Die Maskentragpflicht sei zu- dem nicht besonders einschneidend, da sie nur während der Dauer des Aufenthalts in Einkaufsläden bzw. -zentren bestehe. Der Eingriff in Grundrechte sei durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit, Infektionen und damit Spitalaufenthalte und To- desfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern, gerechtfertigt. Die Maskentrag- pflicht sei insofern notwendig, als sie eine milde restriktive Massnahme darstelle und es ermögliche, einschneidende Beschränkungen, wie die Schliessung von Ge- schäften, zu vermeiden. Nicht entscheidend ist, dass der Beschuldigte vorliegend geltend machte, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Covid-19-Virus infiziert gewesen sei und damit nicht in der Lage gewesen wäre, eine andere Person anzu- stecken oder die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Dies einerseits, weil auch symptomfreie Krankheitsverläufe bekannt sind und andererseits, weil sich der Be- schuldigte durch das Verweigern des Maskentragens selbst einem erhöhten Risiko einer Ansteckung aussetzte, was wiederum die Weiterverbreitung des Virus fördern konnte bzw. hätte fördern können. In Bezug auf die Zumutbarkeit fällt zudem besonders ins Gewicht, dass für Perso- nen, denen das Tragen einer Gesichtsmaske aus medizinischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, eine Ausnahme vorgesehen wurde. Der Umstand, dass solche Gründe entweder auf Eigeninitiative oder spätestens auf Nachfrage hin nachzuweisen sind, mag für die Betroffenen mit einer gewissen Umständlichkeit verbunden sein. Dieses persönliche Interesse vermag aber das öffentliche Interes- se an einer Begrenzung der Ausbreitung des Covid-19-Virus und damit an der Be- grenzung der Zahl der Spitaleinweisungen, der Todesfälle sowie der wirtschaftli- chen Gefahren, die mit den Folgen dieser Krankheit verbunden sind, nicht zu überwiegen (vgl. SK 21 350 S. 8 f.). 11.4 Zum Maskendispens a) rechtliche Grundlage Von der Maskentragpflicht in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs ist gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage unter anderem ausge- nommen, wer aus besonderen Gründen, insbesondere aus medizinischen, keine 8 Maske tragen kann. Für den Nachweis medizinischer Gründe, welchen die betref- fende Person erbringen muss, ist ein Attest einer Fachperson nach dem Bundes- gesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) erforderlich (Art. 3a Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Wie der Beschuldigte demnach korrekt vorbrachte, darf eine Busse gemäss Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht ausge- sprochen werden, wenn die betreffende Person den Nachweis, dass sie über ein medizinisches Attest verfügt, welches sie von der Maskentragpflicht befreit, erbrin- gen kann (pag. 84 f.). Im Weiteren brachte der Beschuldigte auch zutreffend vor, dass sich aus dem Verordnungswortlaut nicht eindeutig ergibt, zu welchem Zeit- punkt dieser Nachweis erbracht werden muss (oder es sich daraus mindestens nicht klar ergibt, dass man das Attest sofort vorlegen muss) und wem die entspre- chende Kontrollbefugnis zukommt. Hinsichtlich der Kontrollberechtigung machte er zudem sinngemäss geltend, es handle sich beim ärztlichen Attest um ein Doku- ment, welches der ärztlichen Schweigepflicht unterliege, sodass eine Filialleiterin und auch die Polizei dieses nicht einfach einsehen dürfe (pag. 85). b) Vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz führte aus, dass der Wortlaut der Verordnung u.a. nicht eindeutig zum Ausdruck bringe, zu welchem Zeitpunkt der Nachweis eines Maskendispenses er folgen müsse, weshalb eine Auslegung der Norm angezeigt sei (S. 11 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 54). Hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts des Nachweises des Maskendispenses kam sie zum Schluss, dass ein solcher aus Eigeninitiative des Betroffenen oder spätestens auf Verlangen hin umgehend bzw. «sur place» vorzuzeigen sei. Sie begründete dies damit, dass leicht übertragbare Krankheiten wie das Coronavirus nur wirksam bekämpft werden könnten, wenn die hiergegen gerichteten Massnahmen konsequent eingehalten und kontrolliert wür- den. Es gehe aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung hervor, dass ohne umge- hende Kontrolle die Gefahr bestünde, dass sich beliebig viele Personen auf Gründe für einen Dispens von der Maskentragpflicht berufen und sich ohne Gesichtsmaske in öffentlich zugänglichen Innenräumen aufhalten würden (S. 12 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 55 f.). Betreffend die Frage der Kontrollberechtigung führte sie aus, dass gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b und d Covid-19-Verordnung besondere Lage Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept zu era- rbeiten und umzusetzen hätten, mit welchem unter anderem die Einhaltung der Maskenpflicht nach Art. 3b Covid-19-Verordnung besondere Lage gewährleistet werden solle. Seien sodann Personen anwesend, welche von der Maskenpflicht dispensiert seien, so müssten andere wirksame Schutzmassnahmen durch die Be- treiber ergriffen werden. Das BAG habe ausgeführt, dass Betreiber berechtigt sei- en, Kontrollen durchzuführen und Personen, die sich nicht an die Maskentragpflicht hielten, wegzuweisen. Die Filialleiterin der C.________ (Geschäft) sei als solche Betreiberin zu qualifizieren und sei demnach verpflichtet gewesen, Massnahmen vorzusehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht gewährleisteten. Sie sei deshalb dazu berechtigt gewesen, den Nachweis eines Attests zu verlangen (S. 14 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 57). Sodann sei auch die Polizei zur Durchführung einer entsprechenden Kontrolle berechtigt gewesen (Art. 17 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Kanton Bern, BSG 815.123 und Art. 215 Abs. 2 lit. b und c StPO). Im Weiteren falle keine Verletzung des Arztgeheimnisses in Betracht, zumal keine Person, welche der Strafbestimmung von Art. 321 StGB unterstehe, eine Handlung vornehme, sondern das Attest von der betroffenen Person selbst vorgezeigt werde. Zudem seien dem Attest vorliegend auch keine bedeutsamen medizinischen Inhal- te zu entnehmen (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 56 f.). c) Erwägungen der Kammer Die vorinstanzliche Auslegung der Bestimmung von Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19- Verordnung besondere Lage insbesondere hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts, in welchem das ärztliche Attest vorgewiesen werden muss, erfolgte detailliert und nachvollziehbar; sie wirkt schlüssig. Die Kammer gelangt – wie nachfolgend einge- hend begründet – dennoch zum Schluss, dass sich eine derartige Auslegung der vorgenannten Bestimmung mit dem Bestimmtheitsgebot gemäss Art. 1 StGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- ten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbaren lässt. Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat ver- hängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Gemäss Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) und des Bundesgerichts liegt der Fokus dabei nicht nur auf der Qualität der Straf- norm an sich, sondern auf der Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handeln- den (BGE 138 IV 13, 20; 139 IV 62, nicht publ. E. 2.4 [BGer, StrA, 11. 12. 2012, 6B_771/2011]). Massgeblich ist demnach, dass das Gesetz so präzise formuliert ist, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimm- ten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit er- kennen kann (BGE 119 IV 242 E. 1b; EGMR, 19. 9. 2008, i. S. Korbely, Nr. 9174/02, § 73). Die Voraussehbarkeit bezieht sich nicht nur auf die Tatbestands- mässigkeit, sondern auch auf rechtfertigende Umstände (EGMR, 17. 2. 2005, i. S. K.A. et al., Nr. 42758/98, § 55). Es gibt damit Grenzen für die Verwendung allge- meiner oder gar mehrdeutiger Begriffe durch den Verordnungs- und Gesetzgeber oder besser für die eigenständige Auslegung und Anwendung der entsprechenden Begriffe durch die Justiz. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit einer rechtli- chen Strafbestimmung lässt sich dabei immerhin nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komple- xität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Ent- scheidung ab (BGE 132 I 49 E. 6.2; BGE 128 I 327 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Larissis Dimitrios gegen Griechenland vom 24. Februar 1998, Recueil CourEDH 1998-I S. 362). Voranstehend wurde bereits festgehalten, dass die Sanktionierung der Widerhand- lung gegen die Maskentragpflicht im Rahmen der Covid-19-Verordnung besondere 10 Lage an sich auf einer genügenden (materiell)gesetzlichen Grundlage basiert und die Strafbestimmung eine genügende Normdichte aufweist (Ziff. III. 11.1 dieses Ur- teils). Art. 13 lit. f der Covid-19-Verordnung besondere Lage beschreibt – wie er- wähnt – den Täterkreis, die möglichen Tatorte, die konkrete Tathandlung, den sub- jektiven Tatbestand sowie die Sanktion. Hinsichtlich des Dispenses von der Mas- kentragpflicht verweist die vorgenannte Strafbestimmung pauschal auf die in Art. 3b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufgeführten Gründe. Dieser Ausnahme-Bestimmung, welche im Endeffekt rechtfertigende Umstände um- schreibt, ist lediglich zu entnehmen, dass zum Nachweis medizinischer Gründe ein ärztliches Attest notwendig ist, jedoch nicht, zu welchem Zeitpunkt dieser Nachweis erbracht werden muss. Personen, welche über ein ärztliches Attest verfügen, kön- nen aus der Verordnungsbestimmung herauslesen, dass man im relevanten Zeit- punkt sicher über ein Attest verfügen muss, also ein nachträgliches Attest nicht ausreichend wäre. Hingegen ergibt sich aus der Verordnungsbestimmung selber nicht mit genügender Bestimmtheit, dass ein Attest zu einem bestimmten Zeitpunkt oder sogar – wie von der Vorinstanz gefordert – «sur place» bzw. umgehend vor- gewiesen werden muss, ansonsten sie sich des unbefugten Maskentragens schul- dig machen würden. Eine solche, die Strafbarkeit ausdehnende Interpretation im Kontext der Dispensvorweisung erscheint nicht zulässig, wenn es auch wün- schenswert gewesen wäre, wenn der Verordnungsgeber hier präziser formuliert hätte. Wie die nachfolgende Subsumtion zeigt, erübrigen sich damit weitere Ausführun- gen zur Frage, welche Personen zur Kontrolle von ärztlichen Maskendispensen be- rechtigt sind. Zu erwähnen ist einzig, dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass es beim Vorweis des medizinischen Attests nicht um einen Verstoss gegen Art. 321 Abs. 1 StGB handelt, da es an einer tatbestandsmässigen Handlung seitens einer unter dem Arztgeheimnis stehenden Medizinalperson mangelt und im vorliegenden Fall mangels konkreter Angaben zum Gesundheitszustand des Beschuldigten auch keine «Geheimnisse» i.S. der vorgenannten Bestimmung offenbart werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 57). 11.5 Subsumtion Bestraft wird, wer entgegen Artikel 3a oder 3b Abs. 1 in Fahrzeugen des öffentli- chen Verkehrs, in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs keine Gesichtsmaske trägt, sofern nicht eine Ausnahme gemäss Art. 3a Abs. 1 oder 3b Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage gegeben ist. Beweismässig erstellt ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte die C.________ (Geschäft) in B.________(Ort) betrat, ohne die vorgeschriebene Ge- sichtsmaske zu tragen. Er wurde von der Filialleiterin auf die geltende Maskentrag- pflicht hingewiesen, worauf er angab, im Besitz eines ärztlichen Attests zu sein, welches ihn von der Maskentragpflicht entbinde. Er weigerte sich jedoch, dieses der Filialleiterin bzw. kurz darauf dem Polizeibeamten vorzuweisen. Der Beschul- digte wies eine entsprechende Dispensation von der Maskentragpflicht erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. September 2021 vor. Sein ärztliches 11 Attest datierte vom 26. August 2020 und wurde durch D.________ ausgestellt (pag. 23, 32). Wie auch die Vorinstanz festhielt, kann beweismässig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte dieses Attest beim Vorfall vom 25. März 2021 an sich dabeigehabt hat (S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 46). Der Beschuldigte verfügte demnach zum Tatzeitpunkt vom 25. März 2021 über ein rechtmässiges ärztliches Attest vom 26. August 2020, welches ihn gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage von der Maskentragpflicht ent- band bzw. entbindet. Der Beschuldigte erbrachte den Nachweis seiner Dispensati- on von der Maskentragpflicht zwar nicht umgehend in der C.________(Geschäft), jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Der Beschuldigte kann sich demnach auf die strafbarkeitsausschliessende Bestimmung von Art. 13 lit. f i.V.m. Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere Lage berufen und ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die vorgenannte Verordnung freizuspre- chen. IV. Kosten und Entschädigung 12. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Per- son freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise aufer- legt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die ratio legis des Art. 426 Abs. 2 StPO ist der Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die ein Beschuldigter durch vorwerfbares Verhal- ten im Strafverfahren veranlasst hat. Hat eine beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, wodurch dem Staatsvermögen Kosten ent- stehen, so wäre es stossend und unbefriedigend, wenn letztlich der Steuerzahler dafür aufkommen müsste (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 StPO N 30; vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb). Im vorliegenden Fall unterliess es der Beschuldigte, sein ärztliches Attest vorzu- weisen, welches ihn von der Maskenpflicht entbindet. Der Beschuldigte hatte meh- rere Möglichkeiten, dieses Attest vorzulegen und damit die Einschaltung/das Aktiv- werden der Strafbehörden und die Einleitung eines Strafverfahrens zu verhindern: im Laden, bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft. Anders ausgedrückt verur- sachte der Beschuldigte mit seinem freiwilligen Entscheid, erst anlässlich der Hauptverhandlung sein Attest vorzulegen, das gesamte erstinstanzliche Verfahren. Da Art. 3b Abs. 2 lit. b der Covid-19-besondere Lage zudem eine verwaltungsrecht- liche Vorschrift darstellt, verstösst derjenige, der trotz Aufforderung die Vorlage ei- nes entsprechenden ärztlichen Zeugnisses ohne Grund verzögert, gegen eine ver- waltungsrechtliche Pflicht. Die Kammer gelangt demnach zum Schluss, dass die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1'600.00, dem Beschuldigten auferlegt werden. 12 Eine Entschädigung an den Beschuldigten/Berufungsführer für das erstinstanzliche Verfahren entfällt damit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. 13. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Antrag des Beschuldigten, er sei freizusprechen, wird oberinstanzlich vollum- fänglich gutgeheissen. Demnach sind die Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2’000.00 (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets; VKD, BSG 161.2) dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verlangt eine «angemessene Wiedergutmachung (…), da der gu- te Ruf des Beschuldigten geschädigt wurde» und die Erstattung der ihm entstan- denen Kosten (pag. 198). Soweit damit eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gefordert werden sollte, fehlt es an der vom Gesetz geforderten besonders schweren Verletzung in den persönlichen Verhältnissen, zumal der Be- schuldigte zu diesem Punkt nicht mehr als geschildert ausführt. Soweit sonstige Kostenerstattung geltend gemacht wird, werden entsprechende wirtschaftliche Ein- bussen nicht weiter belegt/detailliert, so dass eine Entschädigung unter diesem Ti- tel ebenfalls entfällt. 13 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung besonde- re Lage, angeblich begangen am 25. März 2021, ca. 16:15 Uhr, in B.________(Ort), C.________(Geschäft), ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO verurteilt: zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'600.00. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit 14 Bern, 10. August 2022 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15