3. auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wurde; E. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a und 433 Abs. 1 StPO weiter verurteilt wurde zur Bezahlung 1. von CHF 2'300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 07.02.2020 an die Zivilklägerin Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion, Amt für Integration und Soziales, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR; 2. von CHF 90.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 08.01.2020 an die Zivilklägerin CO.________. Soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen; 3. von CHF 6'956.75 Parteientschädigung an den Zivilkläger AI.________.