1. das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20.06.2011 gegen A.________ eingestellt wurde (Art. 46 Abs. 5 StGB), unter Auferlage der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an den Kanton Bern; 2. das Rückversetzungsverfahren gegen A.________ betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 19.06.2016 (Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 10.02.2015) eingestellt wurde (Art. 89 Abs. 4 StGB), unter Auferlage der Verfahrenskosten für das Rückversetzungsverfahren von CHF 300.00 an den Kanton Bern;